Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

In den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg stehen die Ersatzangelegenheiten 
unter der Leitung der betreffenden Kriegsministerien in Gemeinschaft mit den Ministerien des Innern. 
R. M. G. S. 30, 3 d. 
Die Mitwirkung des Reichs-Marine-Amts hinsichtlich der Leitung der Ersatzangelegenheiten 
der Marine in der Ministerialinstanz ergibt sich aus dem Inhalte dieser Verordnung bezw. aus 
der Marineordnung. 
In den einzelnen Ersatzbezirken steht der kommandirende General des Armeekorps in Gemein- 
schaft mit dem Chef der Provinzial= oder Landes-Verwaltungsbehörde, sofern nicht hierfür in 
einzelnen Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind, den Ersatzangelegenheiten als „Ersatz- 
behörde dritter Instanz“ vor. 
R. M. G. S. 30, c 
Im Großherzogthume Hessen tritt an Stelle des kommandirenden Generals der Komman- 
deur der Großherzoglich hessischen (25.) Division. 
In der dritten Instanz fungiren nachstehende Civilbehörden: 
a) für sorchben sowie für Waldeck und Pyrmont die betreffenden Königlich preußischen Ober- 
präsidenten 
b) für Baden ein Beauftragter des Großherzoglich badischen Ministeriums des Innern zu 
Karlsruhe, 
c) für Hessen ein Beauftragter des Großherzoglich hessischen Ministeriums des Innern zu 
Darmstadt, . 
d) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Ministerium des Innern zu 
Schwerin, 
e) für Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Staatsministerium, Departement 
des Innern, zu Weimar, 
1) für Mecklenburg-Strelitz die Großherzoglich mecklenburgische Landesregierung zu Neustrelitz, 
g) für Dldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staatsministerium, Departement der Justiz, 
zu enburg, 
h) für Braunschweig das Herzoglich braunschweig-lüneburgische Staatsministerium, Abtheilung 
des Innern, zu Braunschweig, 
i) für Sachsen-Meiningen das Herzoglich sächsische Staatsministerium, Abtheilung des Innern, 
zu Meiningen, - 
L) sür Sachsen-Altenburg das Herzoglich sächsische Ministerium, Abtheilung des Innern, zu 
tenburg, 
1) für Sachsen-Coburg und Gotha der Chef des Departements IV des Herzoglich sächsischen 
Staatsministeriums zu Gotha, 
m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staatsministerium zu Dessau, 
Mn) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium, I. Abtheilung, zu 
Sondershausen, 
o) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt, 
D) für Reuß älterer Linie die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Greiz, 
q) für * jüngerer Linie das Fürstlich reuß-plauische Ministerium, Abtheilung für das Innere, 
zu Gera, 
r) für Schaumburg-Lippe das Fürstlich schaumburg-lippische Ministerium zu Bückeburg, 
§) für Lippe die Fürstlich lippische Regierung zu Detmold, 
t) für Lübeck die Militärkommission des Senats zu Lübeck, 
u) für Bremen die Militärkommission des Senats zu Bremen,
	        
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