v) für Hamburg die Militärkommission des Senats zu Hamburg,
W) für Elsaß-Lothringen das Kaiserliche Ministerium für Elsaß-Lothringen, Abtheilung des Innern,
zu Straßburg.
Im Königreiche Bayern werden die Geschäfte der Ersatzbehörden dritter Instanz durch die
Generalkommandos zu München, Würzburg und Nürnberg im Verein mit je einem für den
Armeekorps-Bezirk durch das Königlich bayerische Staatsministerium des Innern ernannten Kom-
missar ausgeübt.“)
Im Königreiche Sachsen werden die Ersatzbehörden dritter Instanz innerhalb der Armee-
korps durch den kommandirenden General und den Vorstand der in Betracht kommenden Kreis-
hauptmannschaft — Kreishauptmann —, im Königreiche Württemberg durch den Ober-Rekru-
tirungsrath gebildet.
Die durch das Bestehen besonderer Behörden in der dritten Instanz erforderlichen Ab-
weichungen von dem allgemein vorgeschriebenen Geschäftsverkehre werden in den betreffenden
Staaten durch besondere Verordnung geregelt.
Die Mitwirkung der Marinestations-Kommandos hinsichtlich der Ersatzangelegenheiten der
Marine in der dritten Instanz ergibt sich aus dem Inhalte dieser Verordnung bezw. aus der
Marineordnung.
Wenn in Fällen von Meinungsverschiedenheiten bei den Ersatzbehörden dritter Instanz eine
Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird, so ist die Angelegen-
heit der Ministerialinstanz zur Entscheidung vorzulegen.
4. In den Infanterie-Brigadebezirken bilden ein höherer Offizier, in der Regel der Infanterie-Brigade-
kommandeur'“) oder Landwehrinspekteur und ein höherer Verwaltungsbeamter unter dem Namen:
„Ober-Ersatzkommission im Bezirke der xten Infanteriebrigade"
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten obliegt.“**)
R. M. G. 8. 30,3 h u. G. v. 31. 3. 85.
Erstreckt sich der Brigadebezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist dem Namen der Ober—
Ersatzkommission auch noch der Name des betreffenden Staates bei den auf denselben bezüglichen
Funktionen hinzuzufügen.
In Infanterie-Brigadebezirken, in welchen die Geschäfte des Militärvorsitzenden der Ober-
Ersatzkommission durch mehrere Offiziere versehen werden, führt diejenige, bei welcher der Infan-
terie-Brigadekommandeur die Geschäfte wahrnimmt, die Bezeichnung
„Ober-Ersatzkommission 1“ u. s. w.,
*!) Als Kommissare sind zur Zeit bestellt: für den Bezirk des I. Armeekorps der Präsident der Königlichen
Regierung von Oberbayern in München, für den Bezirk des II. Armeekorps der Präsident der Königlichen Re-
gierung von Unterfranken und Aschaffenburg in Würzburg, für den Bezirk des III. Armeekorps der Präsident
der Königlichen Regierung von Mittelfranken in Ansbach.
".) Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als den
Infanterie-Brigadekommandeur bezw. Bezirkskommandeur sind auf dem militärischen Dienstwege einzureichen und
von dem zuständigen Kriegsministerium zu entscheiden.
*“*) Da, wo in den folgenden Paragraphen von dem Infanterie-Brigadekommandeur bezw. dem Bezirks-
kommandeur in ihrer Eigenschaft als Militärvorsitzende der Ober-Ersatzkommission bezw. der Ersatzkommission,
sowie von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall der Uebertragung der
ständigen Geschäfte der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere bezw. für den betreffenden Adjutanten.
« fWenndieständigenMitgliederderOber-Ersatzkotmnissionen Offiziere bezw. Beamte eines und des-
selben Bundesstaats sind, so führen die Kommissionen den Titel: „Königliche (Großherzogliche rc.) Ober-Ersatz-
kommission 2c.", und in dem Dienstsiegel das Landeswappen. Anderenfalls fällt die Bezeichnung „Röniglich 2c.“
aus, ebenso das Landeswappen im Dienstsiegel.
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatzkommissionen und die Prüfungskommissionen für Einjährig-
Freiwillige (§. 2,7) siungemäße Anwendung.