Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Die aktive Dienstzeit kann für Seeleute von Beruf und für das Maschinenpersonal, sowie für 
Lootsen und Lootsenknechte in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maßgabe 
ihrer Ausbildung für den Dienst in der Marine bis auf ein Jahr verkürzt werden. 
W. G. . 13, . 
Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig-bfreiwilligen 
Dienste oder das Zeugniß über die Befähigung zum Seesteuermann besitzen (§. 88,,), genügen 
ihrer aktiven Dienstpflicht in der Marine durch einjährig-freiwilligen Dienst. " 
Dieselben sind nicht verpflichtet, sich selbst zu bekleiden und zu verpflegen. Im Uebrigen 
siehe Marineordnung. 
W. G. S. 13, 4. 
Seeleute, welche auf einem deutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung that- 
sächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmusterung 
eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdienstpflichten befreit werden, haben jedoch ein- 
tretenden Falles die letzteren nach ihrer Entlassung von dem Handelsschiffe, bevor sie sich aufs 
neue ermustern lassen, nachträglich zu erfüllen. 
* 
.G. S. 13,6. 
Ueber vorschriftsmäßige Anmusterung siehe §. 107, und §. 1084. 
Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer deutschen Navigations= oder Schiffs- 
bauschule im Frieden zum Dienste in der Marine nicht herangezogen werden. 
W. G. F. 13,. 
Als Navigationsschulen im Sinne dieser Vorschrift sind die öffentlichen Navigationsschulen 
anzusehen, an deren Sitze von der Landesregierung eine Kommission für die Prüfung der See- 
steuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen eingesetzt ist. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der 8§. 8 und 10 sinngemäße Anwendung. 
Die näheren Bestimmungen sind in der Marineordnung enthalten. 
S. 16. 
Marinereservepflicht. 
Die Bestimmungen des §. 11, 1 bis 5 finden sinngemäße Anwendung. 
Ueber Marinereservepflicht ehemaliger Marine-Ersatzreservisten siehe §. 18, und 4. 
S. 17. 
Seewehrpflicht. 
Die Bestimmungen des §. 12, 1 riss finden auf die Seewehr sinngemäße Anwendung. 
Ueber Seewehrpflicht ehemaliger Marine-Ersatzreservisten siehe 8. 18, 3 und 4. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8. 20. 
8. 18. 
Marine-Ersatzreservepflicht. 
Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der Marine. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 22. 
Derselben werden sämmtliche in Betracht kommenden (§. 41) Mannschaften der seemänni- 
schen und halbseemännischen Bevölkerung (8. 23) überwiesen. 
Die Bestimmungen des §. 13, bis" finden auf die Marine-Ersatzreservisten sinngemäße Anwendung.
	        
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