Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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.Marine-Ersatzreservisten, welche nach Uebungen als seemännisch bezw. militärisch ausgebildet zur 
Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marinereserve bezw. Seewehr ersten Auf- 
gebots über. 
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Marinereserve= bezw. Seewehrpflicht ist nach den im 
§. 13,2 bis 4 enthaltenen Bestimmungen zu berechnen. 
annschaften, welche nicht seemännisch bezw. militärisch ausgebildet sind, treten nach Ablauf der 
Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Aufgebots über. 
Die Entlassung erfolgt zu dem im §. 13,, festgesetzten Zeitpunkte. 
u. Marine-Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung zur Ergänzung der Marine einbe- 
rufen werden, sind bei der Demobilmachung zu entlassen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§. 20 und 22. 
S. 19. 
Dienstpflicht im Kriege. 
Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Landwehr und 
der Ersatzreserve, sowie in der stehenden Marine, Seewehr und Marine-Ersatzreserve gelten nur 
für den Frieden. 
W. G. S. 14. G. v. 11. 2. 88. Art. II. S§. 5, 15 und 20. 
Für die Dauer einer Mobilmachung ist hiernach aufgehoben: 
der Uebertritt vom stehenden Heere zur Landwehr, 
» » von der Landwehr ersten Aufgebots zur Landwehr zweiten Aufgebots, 
„ „ von der Ersatzreserve zur Landwehr zweiten Aufgebots, 
„ „ von der Ersatzreserve zum Landsturm ersten Aufgebots, 
„ „ von der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots, 
„ „ von der stehenden Marine zur Seewehr, 
„ „ von der Seewehr ersten Aufgebots zur Seewehr zweiten Aufgebots, 
„ „ von der Marine-Ersatzreserve zum Landsturm ersten Aufgebots, 
von der Seewehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots. 
Ueber Landsturmpflicht siehe §. 20. 
§. 20. 
Landsturmpflicht. 
Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Vertheidigung des Vaterlandes theilzu- 
nehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der Marine 
herangezogen werden. 
G. v. 11. 2.88. Art. II. S. 23. 
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 
45. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine angehören. 
Der Landsturm wird in zwei Aufgebote eingetheilt. 
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März desjenigen 
Kalenderjahrs, in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, zum Landsturm zweiten Aufgebots 
von dem eben bezeichneten Zeitpunkte bis zum Ablauf der Landsturmpflicht. 
.Personen, welche gemäß §. 12,, vor dem im vorigen Absatze bezeichneten Zeitpunkt ihre Dienst- 
pflicht in der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots abgeleistet haben, treten sofort zum Land- 
sturm zweiten Aufgebots über.
	        
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