Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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2. Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine andere Staats- 
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angehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, wenn sie ihren dauernden 
Aufenthalt in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor den Ersatzbehörden verpflichtet und können 
nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus im 
aktiven Dienste zurückgehalten werden. 
Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich zurück— 
gekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, welche zwar 
eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder 
Reichsangehörige werden. 
R. M. G. §. 11. 
Sobald solche Mannschaften sich gemeldet haben oder ermittelt sind, ist den Ersatzbehörden 
dritter Instanz Meldung zu erstatten. Letztere haben in jedem Einzelfalle über die Zulässigkeit 
und den Zeitpunkt der Einstellung, sowie darüber Entscheidung zu treffen, ob Anlaß vorliegt, 
den Betreffenden die Vortheile der Loosung zu entziehen. 
In Betreff der Personen der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Marinereserve, Seewehr oder 
Marine-Ersatzreserve, welche nach erfolgter Auswanderung wieder naturalisirt werden, siehe R. 
M. G. §. 68, G. v. 11. 2. 88. Art. 1 und St. A. G. S. 10. 
. Angehörige fremder Staaten bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kon- 
tingentsherrn, zum Eintritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung. 
Sind Angehörige fremder Staaten irrthümlich zum Militärdienst eingestellt, so hat sofort ihre 
Entlassung aus jedem Militärverhältniß und Streichung in den militärischen Listen zu erfolgen, 
es sei denn, daß dieselben ihre Naturalisation beantragen, und diesem Antrage stattgegeben wird. 
Abschnitt III. 
Militärpflicht. 
§. 22. 
Bedeutung der Militärpflicht. 
Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das Heer oder die Marine zu unterwerfen. 
Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der Wehrpflichtige 
das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstverpflichtung der Wehr- 
pflichtigen endgültig entschieden ist (§. 28, J. 
Während der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. S. 10. 
S. 23. 
Militärpflicht der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung. 
Die seemännische Bevölkerung des Reichs ist nur der Aushebung für die Marine unterworfen. 
R. V. Art. 53 Abs. 4. 
Aus der halbseemännischen Bevölkerung wird der weitere Bedarf der Marine an Seeleuten 
gedeckt. 
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