Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit. Sie können 
jedoch durch die Ersatzkommission (Ziffer 5ö) und zwar für die Zeit bis zum nächsten Musterungs- 
geschäfte von neuem ausgesprochen werden (§. 97, 2). 
S. 30. 
Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgründe. 
.Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verluste der bürger- 
lichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verurtheilung zu einer Freiheits- 
strafe von mehr als sechswöchiger Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, 
in Untersuchung sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe 
oder zu einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor 
deren Vollstreckung oder Erlaß zum Dienste im Heere oder in der Marine eingestellt. 
R. M. G. . 18. 
Im fünften Militärpflichtiahre muß über solche Personen endgültig entschieden werden (§. 29,. 
Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
sind, für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen. 
R. M. G. . 18. 
Die Aushebung der unter Ziffer 3 bezeichneten Personen darf jedoch in ihrem vierten Militär- 
pflichtjahre erfolgen, sofern sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in Besitz der bürgerlichen 
Ehrenrechte gelangen. # 
Sie werden in diesem Falle in eine Arbeiterabtheilung eingestellt. 
Die Dienstzeit in der Arbeiterabtheilung kommt auf die aktive Dienstzeit zur Anrechnung 
(8. 43, 9. 
R. M. G. 8. 18. 
.. 31. 
Zurückstellung wegen zeitiger Untauglichkeit. 
. Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Dienst im Heere oder in der 
Marine oder welche mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, werden vor- 
läufig zurückgestellt. 
Das geringste Maß der Körperlänge für den Dienst mit der Waffe beträgt, soweit die Aus- 
hebung (§. 43) und der freiwillige Eintritt im Frieden sowie die Ersatzreserve in Betracht kommt, 
1 m 54 cm. Für den Dienst ohne Waffe (Militärapotheker, Krankenwärter, Oekonomiehand- 
werker) sowie für die der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung angehörigen Mann- 
schaften und Marinehandwerker, für die Ersatzreserve zum Dienst ohne Waffe, für Marine-Er- 
satzreserve und für den Landsturm ist ein geringstes Körpermaß nicht vorgeschrieben. 
Die an die körperliche Tauglichkeit der Militärpflichtigen zu stellenden Anforderungen sind in der 
Heerordnung bezw. in der Marineordnung enthalten. 
. Ueber die körperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militärpflichtjahre end- 
gültig entschieden werden. Zulässige Ausnahmen siehe §. 29, 4. 
.. 17. 
.S. 
g. 32. 
Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse. 
Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamationen) 
der Militärpftichtigen vber deren Angehörigen statt. 
.M. G. §. 19.
	        
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