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g. 47.
Ersatzansprüche auf Grund des Art. 13 Abs. 3 sind bei der ersatzpflichtigen Gemeinde
geltend zu machen. Ueber Streitigkeiten wegen der Ersatzleistung entscheidet in erster
Instanz das Oberamt.
Die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung, wenn zum
Feuerbotendienst statt eines Pferdes ein anderes geeignetes Transportmittel benützt wird.
Gegen einen schuldhaften Urheber der Beschädigung bleibt der ersatzleistenden Gemeinde
der Rückgriff vorbehalten.
Zu Art 14.
g. 48.
In Beziehung auf die näheren Voraussetzungen und die Höhe des von der Central—
kasse zur Förderung des Feuerlöschwesens zu gewährenden Schadensersatzes finden die
Bestimmungen der 88. 28 bis 33 der Verfügung des Ministeriums des Innern, be—
treffend die Vollziehung der Landesfeuerlöschordnung, vom 31. März 1894 (Reg. Blatt
S. 51) unter Berücksichtigung der durch die Ministerialverfügung vom 16. November 1898
(Reg. Blatt S. 285) bewirkten Aenderungen entsprechende Anwendung.
§. 49.
Erstreckt sich die in Brand gerathene Waldfläche über mehrere Oberamtsbezirke, so
ist der nach Art. 14 Abs. 2 die Amtskörperschaft treffende Ersatzbetrag auf die be-
theiligten Amtskörperschaften nach dem Verhältniß der Größe ihres Antheils an der
Fläche zu vertheilen.
§. 50.
Von jeder Verwilligung einer Entschädigung gemäß Art. 14 Abs. 1 hat die Ver-
waltungskommission der Centralkasse zur Förderung des Feuerlöschwesens sowohl dem
Ministerium des Innern als dem Amtsversammlungsausschuß der ersatzpflichtigen Amts-
körperschaft und, wenn mehrere Amtskörperschaften ersatzpflichtig sind, dem Amtsver-
sammlungsausschuß jeder derselben unter Angabe des Namens und Wohnorts des
Entschädigungsberechtigten, des Grundes, der Art und der Höhe der Leistung, sowie des
auf den Staat und die Amtskörperschaft beziehungsweise die einzelnen Amtskörperschaften
entfallenden Ersatzbetrags alsbald Mittheilung zu machen. Dasselbe hat bei jeder Aen-
derung der bisherigen Verwilligung zu geschehen.