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Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:
a) die einzigen Ernaͤhrer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister;
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbe—
treibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirthschaftlichen
Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;
c) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden
gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im Kriege an Krank-
heit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine
wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;
d) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder
Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirthschaftung angewiesen
und die wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht
zu ermöglichen ist;
e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Anlagen, in welchen mehrere Arbeiter
beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtiahre voran-
gehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen und deren wirthschaftliche
Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechen-
den Umfanges findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung;
f) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberuf oder in der
Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung
bedeutenden Nachtheil erleiden würden.
Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium der Theologie
widmen, sind zurückzustellen.
8) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
R. M. G. S. 20. G. v. 8. 2.90.
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern
oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der
andere entlassen wird. Der einstweilen Zurückgestellte ist spätestens nach Ablauf des zweiten
Militärpflichtjahrs einzustellen und gleichzeitig der zuerst Eingestellte zu entlassen. Diese Bestimm-
ung findet auf Jifter 28 entsprechende Anwendung.
Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet
werden.
R. M. G. §. 22.
.Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurück-
gestellten endgültig entschieden werden.
Auf die unter 2 f aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des §. 29 Zif-
fer 4b oder c Anwendung.
R. M. G. §. 20, 6. G. v. B. 2. 90.
S§. 33.
Beurtheilung der Reklamationen.
. Zurückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen finden nur nach eingehender Prüfung
der Verhältnisse durch die Ersatzkommission des Gestellungsorts statt. Letztere Ersatzkommission
hat sich dieserhalb erforderlichen Falles mit der den Verhältnissen näher stehenden Ersatzkom-
mission in Verbindung zu setzen.