Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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10. 
.Die Vergünstigung der Zurückstellung kann ferner gewährt werden: 
a) Handwerksburschen, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse zu wandern 
beabsichtigen, 
b) den schifthrtereibenden Militärpflichtigen der Landbevölkerung, 
Tc) allen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung. 
Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis zu dem während 
ihres vierten Militärpflichtjahrs stattfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt werden. 
Seeleute, welche eine deutsche Navigations= oder Schiffsbauschule besuchen, haben für die 
Dauer des Besuchs dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch (§. 15, ). 
Die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem in ihrem dritten 
Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt werden. 
Die Zurückstellung der in Rußland lebenden deutschen Militärpflichtigen bis zu vorstehend 
erwähntem Termine darf Seitens der Kaiserlich Deutschen Botschaft zu St. Petersburg — unter 
Benachrichtigung der heimathlichen Ersatzkommission (§. 25,4) — verfügt werden. 
In gleicher Weise sind für die Zurückstellung der in den deutschen Schutzebieten lebenden 
deutschen Militärpflichtigen die Kaiserlichen Gouvernements und Landeshauptmannschaften zuständig. 
Zurückstellung als überzählig. 
Sobald der Bedarf an Ersatzmannschaften einschließlich der für Ausfall und Nachersatz erfor- 
derlichen Prozentmannschaften (§. 73, 5) gedeckt ist, werden die noch vorhandenen diensttauglichen 
Militärpflichtigen bis zum nächsten Jahre als Ueberzählige zurückgestellt (§. 73,. 
Doch kann auf dieselben im Falle des Bedarfs während der Dauer der Nachersatzgestellungen 
(§. 77) jederzeit zurückgegriffen werden. 
. Eine Zurückstellung Militärpflichtiger als Ueberzählige ist nur bis zu dem auf ihr drittes Militär- 
pflichtjahr folgenden 1. Februar zulässig, und muß bis dahin endgültig über sie entschieden sein 
(SS. 28, 4 und 40, v). 
S. 35. 
Bescheinigung der Zurückstellung. 
. Ueber die erfolgten Zurückstellungen sind Seitens der Ersatzkommissionen Bescheinigungen auszu- 
fertigen. 
In denselben ist die Dauer der Zurückstellung genau anzugeben, sowie ob für die Dauer 
der Zurückstellung die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle stattgefunden hat. 
.Diese Bescheinigungen sind einzutragen: 
für alle der Aushebung unterworfenen Militärpflichtigen in die Loosungsscheine 
(§. 67) und zwar unter „Bemerkungen“, 
#t alle zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten in die Berechtigungsscheine 
Für die überzähligen Militärpflichtigen genügt der Vermerk „Ueberzählig“ im Loosungsscheine. 
Den auf Grund des Zeugnisses über die Befähigung zum Seesteuermann zum einjährig-frei- 
willigen Dienste in der Marine Berechtigten (§. 88, 3) ist über die erfolgte Zurückstellung eine 
besondere Bescheinigung auszustellen. 
Für die Militärpflichtigen, welche Seitens der Truppen zum freiwilligen Dienste angenommen 
sind, dient als Ausweis — behufs Zurückstellung von der Aushebung bis zum Dienstantritte 
— der Annahmeschein (§. 85).
	        
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