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die Ministerialinstanz verfügt werden, wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich
vorgesehene Billigkeitsgründe eine weitergehende Berücksichtigung als Ueberweisung zur Ersatzreserve
rechtfertigen. Im Uebrigen vergleiche §. 40, 4.
Auf ganze Berufsklassen darf diese Vergünstigung nicht ausgedehnt werden.
R. M. G. s. 22. G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 10. · · « 2
Die Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt durch Ertheilung eines Landsturmscheins —8 Ler
Ein nach Ziffer le und 2 Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher #c#
seine Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des s-
Kalenderjahrs, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden *
(8. 43, 1).
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 19. R. M. G. §. 21.
Zu einer derartigen nachträglichen Heranziehung zum aktiven Dienste ist nach eingeholtem
Gutachten der verstärkten Ersatzkommission (§. 64, 5) die Genehmigung der verstärkten Ober-
Ersatzkommission erforderlich.
R. M. G. S. 30,4c.
Die Beschlußfassung kann im Wege des Schriftverkehrs herbeigeführt werden. Die Aus-
hebung und Einstellung erfolgt im gewöhnlichen Verfahren, kann aber ausnahmsweise mit Ge-
nehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz außerterminlich erfolgen.
8. 40.
Ueberweisung zur Ersatzreserve.
1. Der Ersatzreserve sind in erster Linie diejenigen Personen zu überweisen, welche zum Dienste im
stehenden Heere tauglich befunden, aber als „Ueberzählige“ bis zu dem auf das dritte
Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar nicht zur Einstellung gelangt sind.
Die Ueberweisung erfolgt an dem genannten Zeitpunkt erforderlichen Falles unter Ver-
theilung auf eine andere Waffengattung — ohne Weiteres.
2. Der etwaige weitere Bedarf an Ersatzreservisten (§. 13, ) ist zu entnehmen:
a) aus der Zahl derjenigen tauglichen Militärpflichtigen, denen die im 8. 32, bise enthaltenen
Berücksichtigungsgründe nach Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatzkommission in ihrem
dritten Militärpflichtjahre zur Seite stehen, insofern die häuslichen Verhältnisse für den Fall
eines Krieges eine weitergehende Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (im
Uebrigen siehe §. 73, 1)
b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler nur
bedingt tauglich befunden und aus diesem Grunde von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht
befreit werden — ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden;
c) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstuntauglichkeit (§. 31)
zurückgestellt worden sind, und auch im dritten Militärpflichtjahre noch zeitig untauglich be-
funden werden, deren Kräftigung aber während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu
erwarten ist, daß sie den Anstrengungen des Dienstes gewachsen sind.
3. Für die Ueberweisung zur Ersatzreserve ist die vorstehende Reihenfolge maßgebend. Ist Ueber-
schuß vorhanden, so erfolgt die Ueberweisung desselben an den Landsturm ersten Aufgebots nach
den im §. 39, 1d enthaltenen Bestimmungen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 9.
3 a. Taugliche Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche die Subdiakonatsweihe empfangen
haben (§. 29, 40), sind der Ersatzreserve zu überweisen. Im Uebrigen siehe S. 117,4.
G. v. S. 2. 90.