Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Alle Beläge, auf Grund deren die Streichung Militärpflichtiger aus den Grundlisten stattfindet, 
sind dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission auszuhändigen und von diesem in gesonderten 
Heften den alphabetischen oder Restantenlisten beizufügen und aufzubewahren. 
Streichungen aus den Grundlisten müssen derart stattfinden, daß sowohl die Namen als auch 
alle Bemerkungen leserlich bleiben. 
Zu allgemeinen Erlassen über die Listenführung und zur Anordnung etwaiger durch besondere 
Verhältnisse bedingter Abweichungen von den in diesem Abschnitte getroffenen Bestimmungen ist 
für die Grundlisten nur die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde,') für die Vorstellungs- 
listen nur die Ersatzbehörde dritter Instanz innerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt. 
S. 45. 
Rekrutirungsstammrollen im Allgemeinen. 
Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der Ersatzbehörden 
Rekrutirungsstammrollen über alle Militärpflichtigen (8. 46, „) zu führen oder unter ihrer Ver- 
antwortung führen zu lassen. 
R. M. G. S. 31. 
. Die Rekrutirungsstammrollen werden auf Grund der Cioilstandsregister, der nach §. 25 zu er- 
stattenden. Anmeldungen und amtlicher Ermittelungen geführt. 
. M. G. 8. 32. 
Die Rekrutirungsstammrollen sind unter sicherem Verschluß aufzubewahren und bei eintretender 
Gefahr schleunigst in Sicherheit zu bringen. 
Die Regelung und Kontrole der Führung der Rekrutirungsstammrollen innerhalb des Aushebungs- 
bezirkes ist Sache des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission. Derselbe darf die Rekrutirungs- 
stammrollen seines Aushebungsbezirkes jeder Zeit zur Berichtigung und Kontrole einfordern. 
S. 46. 
Führung der Rekrutirungsstammrollen. 
Die Rekrutirungsstammrollen werden jahrgangsweise angelegt, so daß für alle Militärpflichtigen, 
welche innerhalb eines Kalenderjahrs geboren sind, eine besondere Rekrutirungsstammrolle besteht. 
Die Militärpflichtigen werden in alphabetischer Reihenfolge in die Rekrutirungsstammrolle ihres 
Jahrganges eingetragen. 
Bei Anlegung jeder Rekrutirungsstammrolle ist unter dem letzten Namen jedes Buchstabens 
genügender Raum zu Nachtragungen freizulassen. 
Die Militärpflichtigen mit gleichem Anfangsbuchstaben werden unter sich numerirt. 
In die Rekrutirungsstammrollen werden aufgenommen: 
a) die innerhalb des Bezirkes der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes geborenen männ- 
7 Personen beim Eintritt in das mililärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher verstorben 
ind; 
b) die in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar sich anmeldenden Militärpflichtigen 
(§. 25, 1 und 7); 
I0) die sich nachträglich anmeldenden Militärpflichtigen (§. 25, 10); die durch die amtlichen Nach- 
forschungen der Ortsbehörde etwa sonst noch ermittelten zur Anmeldung Verpflichteten. 
*) In Württemberg der Ober-Rekrutirungsrath.
	        
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