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F. 51.
Der Ersatz der von der Centralkasse zur Förderung des Feuerlöschwesens geleisteten
Entschädigungsbeträge ist für die Regel vierteljährlich, je auf 15. Jannar, 15. April,
15. Juli und 15. Oktober zu bewirken.
Zu diesem Zeitpunkt hat die Verwaltungskommission der Centralkasse dem Mini-
sterium des Innern eine Nachweisung der von der Centralkasse thatsächlich ausbezahlten
und zum Ersatz kommenden Beträge des abgelaufenen Kalendervierteljahrs unter Be-
nützung des in der Anlage enthaltenen Formulars vorzulegen. Eine gleiche Nachweisung
ist dem Amtsversammlungsausschuß jeder der ersatzpflichtigen Amtskörperschaften zu über-
senden. Aenderungen gegenüber den nach 8. 50 gemachten vorläufigen Mittheilungen
sind besonders zu erläutern.
Zu Art. 12—14.
§. 52.
Die nach Art. 12 bis 14 die Staatskasse treffenden Schadensersatz= und Kosten-
beträge werden als Polizeikosten auf den Etat des Departements des Innern übernommen.
Zu Art. 15.
S. 53.
Von dem der Amtzskörperschaft in Art. 15 eingeräumten Recht kann sowohl im ein-
zelnen Falle, etwa aus Anlaß eines besonders ausgedehnten Waldbrandes, als auch all-
gemein, für sämmtliche in Betracht kommenden Kosten der fraglichen Art, Gebrauch gemacht
werden.
Die Amtskörperschaft ist jedoch nicht befugt, die nach Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1
und 2 und Art. 14 Forderungsberechtigten mit ihren Ansprüchen ganz oder teilweise an
die einzelnen Waldeigenthümer zu verweisen, vielmehr hat sie die Befriedigung dieser
Forderungsberechtigten in jedem Falle selbst zu bewirken.
§. 54.
Der Beschluß der Amtsversammlung, für die aufgewendeten Kosten nach Maßgabe
des Art. 15 Ersatz zu beanspruchen, ist durch Bekanntmachung im Bezirksamtsblatt oder
auf sonstige geeignete Weise zur Kenntniß der Waldeigenthümer des Oberamtsbezirks zu
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