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3. Nach Feststellung der Abschlußnummern sind dieselben sogleich mit den bei der Loosung gezogenen
höchsten Nummern durch die Infanterie-Brigadekommandeure den Generalkommandos, in Hessen 2%
dem Divisionskommando und durch diese dem preußischen Kriegsministerium nach Muster 8 zum C ##
1. März anzuzeigen. « · »Es-N
Für die Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg lassen die betreffenden Kriegs- en 4
ministerien dem preußischen Kriegsministerium zu dem angegebenen Zeitpunkte gleichfalls eine u
derartige Uebersicht zugehen. "
Letzteres stellt eine Uebersicht für sämmtliche Aushebungsbezirke des Deutschen Reichs auf
und macht dieselbe allen Ersatzbehörden bekannt.
1. Zum 15. März jedes Jahres reichen die Cimvilvorsitzenden der Ersatzkommissionen der Ober-
Ersatzkommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) eine namentliche Nachweisung der aus ihren
Aushebungsbezirken im vorhergehenden Kalenderjahre freiwillig eingetretenen Mannschaften ein.“)
In denjenigen Aushebungsbezirken, in welchen Militärpflichtige der seemännischen und halb-
seemännischen Bevölkerung vorhanden, fügen die Civilvorsitzenden eine summarische Nachweisung 2),
derselben nach Muster 9 bei (§. 52, . GESe
5. Der Militärvorsitzende der Ober-Ersatzkommission läßt die unter Ziffer 4 bezeichneten Nachweisungen ——
für den Infanterie-Brigadebezirk summarisch nach Muster 9 und 10 zusammenstellen und reicht
dieselben zum 1. April dem Generalkommando,) in Hessen dem Divisionskommando, ein. Aurich, —
Nachdem diese Nachweisungen für die Ersatzbezirke zusammengestellt sind, werden sie bis“#Se
zum 15. April an das Königlich preußische Kriegsministerium eingereicht. grkragen
S. 59. n
Vorbereitung der Musterungsreise. ——2
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Zur Vorbereitung der Musterungsreise gehört: 25½
a) die Feststellung des Reiseplans, '
b) die Berufung des Musterungspersonals,
c) die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung.
§. 60.
Musterungsreise.
1. Die Reisezeit hängt von der Bestimmung des Infanterie-Brigadekommandeurs darüber ab, bis
zu welchem Zeitpunkte das Musterungsgeschäft beendet sein muß (siehe auch §. 68,2). Diese Be-
stimmung muß bis zum 15. März erfolgt sein.
2. Der Bezirkskommandeur stellt hiernach einen Reiseplan für seinen Landwehrbezirk auf und theilt
ihn den Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen sämmtlicher betheiligter Aushebungsbezirke mit.
3. Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten:
a) Aufeinanderfolge der Aushebungsbezirke nach ihrer örtlichen Lage,
b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfsschiff= und Chausseeverbindungen,
# *) Abgesehen von den im §. 86, 4 vorgesehenen Fällen sind in diese Nachweisung nur diejenigen freiwillig
eingetretenen Mannschaften aufzunehmen, denen die betreffenden Civilvorsitzenden den Meldeschein (§. 84, 2) er-
theilt haben, und diejenigen Einjährig-Freiwilligen, deren Zurückstellung (§. 93,2, 3 und ) sie vermittelt haben
bezw. über deren Einstellung ihnen, sofern eine Zurückstellung überhaupt noch nicht verfügt war, von den betref-
senden Truppen-(Marine-'theilen Mittheilung gemacht worden ist.
*7) In Württemberg dem Ober-Rekrutirungsrathe.