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3.
c) Abhaltung des Musterungsgeschäfts an dem Orte, an welchem der Civilvorsitzende der Er-
satzkommission seinen Amtssitz hat (siehe jedoch Ziffer 4),
d) Rücksichtnahme auf die durch die Militärpflichtigen zurückzulegenden Entfernungen,
e) Rücksichtnahme auf die Zahl der zu musternden Militärpflichtigen.
Auch sind Musterungen an Sonn= und Feiertagen und an Tagen von Reichs= und Land-
tagswahlen möglichst zu vermeiden, ebenso sollen dieselben nicht am Gründonnerstag und dem
auf den Charfreitag folgenden Sonnabend stattfinden.
Um der unter 3 d enthaltenen Bedingung zu entsprechen, sind die Musterungsorte so zu wählen,
daß die zu musternden Militärpflichtigen möglichst nicht länger als einen Tag (einschließlich des
Rückwegs) ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden.
Mit Rücksicht hierauf hat die Zusammenlegung der einzelnen Gemeinden und gleichartigen
Verbände zu Musterungsbezirken stattzufinden (§. 1, 0.
Die Zahl der an einem Tage zu musternden Militärpflichtigen darf 150 nur ausnahmsweise
übersteigen.
Sind Seitens der Civilvorsitzenden gegen den durch den Bezirkskommandeur vorgelegten Reise-
plan Bedenken nicht zu erheben, so wird derselbe als feststehend der Ober-Ersatzkommission (zu
Händen des Militärvorsitzenden) mitgetheilt.
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, Rechnung
zu tragen, oder es ist die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission herbeizuführen.
Sobald der Reiseplan feststeht, sorgen die Civilvorsitzenden für Bereitstellung geeigneter Räum-
lichkeiten in den Musterungsorten. Es sind erforderlich: zwei helle geräumige Zimmer zur Ab-
haltung des Musterungsgeschäfts und ein bedeckter Raum als Versammlungsort der Militärpflichtigen.
.Bei Eintritt einer Mobilmachung ist das etwa im Gange befindliche Musterungsgeschäft zu unter-
brechen. Das militärische Personal (§. 61,/1) kehrt sofort in seine Standorte zurück.
8. 61.
Musterungspersonal.
. Das Musterungspersonal besteht militärischerseits aus dem Bezirkskommandeur, einem Infan-
terieoffizier, einem Militärarzt und dem erforderlichen Unterpersonale.
Die Zutheilung des Infanterieoffiziers') und des Militärarztes wird durch den Infanterie-
Brigadekommandeur nach erfolgter Mittheilung des Reiseplans (§. 60, 6) veranlaßt. Gleichzeitig
bestimmt er auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses die Stärke des heranzuziehenden militä-
rischen Unterpersonals.
Ist ein Militärarzt nicht vorhanden und ein Stellvertreter nicht zu beschaffen, so ist der
Bezirksarzt (Kreisphysikus) in den einzelnen Aushebungsbezirken zur Theilnahme am Musterungs-
geschäfte heranzuziehen.
Der Civilvorsitzende entnimmt das erforderliche Unterpersonal aus seinem Dienstpersonale.
Er sorgt ferner für die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung der vier bürger-
lichen Mitglieder der verstärkten Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes (§. 2, 5).
Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt das rechtzeitige Erscheinen der Gemeinde-
vorsteher und der mit der Führung der Rekrutirungsstammrollen betrauten Personen (§. 45,1)
*) Die dem Musterungspersonale zuzutheilenden Infanterieoffiziere sind aus der Zahl der Leutnants des
Friedensstandes auszuwählen. Nur wenn solche nicht verfügbar sein sollten, darf die Heranziehung von Leutnants
des Beurlaubtenstandes stattfinden. Heranziehung