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Dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission liegt die Feststellung der Identität und der bürger—
lichen Verhältnisse der Militärpflichtigen ob. (Siehe auch Anmerkung zu §. 63, c.)
Er führt seine alphabetische Liste in der Regel eigenhändig.
Außerdem prüft er die Berichtigung der Rekrutirungsstammrollen.
Den im Namen der Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Civilvorsitzende der-
selben im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militärvorsitzenden zu besorgen.
Die Listen und Verhandlungen werden, mit Ausnahme der über die Loosung aufzuneh-
menden Verhandlung (§. 68,-) nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet.
Den Beschlüssen der verstärkten Ersatzkommission?) unterliegen:
a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse (§§. 32 und
33), mit Ausnahme der Anträge auf Zurückstellung Militärpflichtiger römisch-katholischer
Konfession, welche sich dem Studium der Theologie widmen. Ueber Anträge der letzteren
Art entscheiden die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission (S. 29, ;
b) Anträge auf Entziehung des Rechtes, von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse
zurückgestellt zu werden (§. 66, 8 b);
Zc) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wiederheranziehung zum aktiven Dienste von Per-
sonen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt waren (5§. 9,2; 39,; 40, 6; 41,4
und 82, 6 e).
M. G. 8. 30, 4.
.Sämmtliche Mitglieder der Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden
mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Dem Militär= und Cioilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetzliche Entscheidungen
zur Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen.
.Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung Theil nehmen, ist bei Meinungsver-
schiedenheit die Angelegenheit der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung vorzulegen.
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Civilvorsitzenden maßgebend.
R. M. G. S. 30, 6.
S. 65.
Entscheidungen der Ersatzkommission.
mDie Entscheidungen der Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitte IV enthaltenen
Grundsätzen.
Soll auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militärpflichtigen durch
die Ober-Ersatzkommission herbeigeführt werden, so müssen alle Verhältnisse, welche darauf von
Einfluß sein können, völlig klargelegt werden.
Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des §. 143 des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen, ist Sache des Civilvorsitzenden.
Ist über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungstermine kein
sicheres Urtheil zu gewinnen, so wird der Militärpflichtige, sofern er nicht weiter zurückgestellt
wird, der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung über etwaige versuchsweise Einstellung vorgestellt.
*) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatzkommission über die Zurückstellung (im Reichs-Militärgesetze
§. 30, 7 „Klassifikation"“ genannt) der Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve bezw. der Marine-
reserve, Seewehr und Marine-Ersatzreserve, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots
(§. 101, 1) mit Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Verhältnisse in Gemäßheit des §. 64 des Reichs-
Militärgesetzes bezw. §. 29, Artikel II des Gesetzes vom 11. Februar 1888 (siehe Artikel XXI).