Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Bei Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Vorsitzenden ist der Militärpflichtige jeden- 
falls der Ober-Ersatzkommission vorzustellen. 
Die Seitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden (§. 63, 7) müssen 
obrigkeitlich beglaubigt sein. 
Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu 
stellen, oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen. Auch darf das Vorhandensein 
behaupteter Epilepsie angenommen werden, wenn der Nachweis derselben in anderer glaubwür- 
diger Weise geführt ist. 
S. 66. 
Rangirung und Loosung. 
m. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen auszuheben sind, werden die- 
selben nach der Musterung und Loosung rangirt. 
Die Militärpflichtigen werden in folgender Weise rangirt: 
a) Freiwillig einzustellende (§. 63, 8) einschließlich der Forstlehrlinge, 
b) Vorweg Einzustellende, 
J) Vorzumerkende, 
) Militärpflichtige des laufenden Jahrganges, 
e) Ueberzählige frühere Jahrgänge. 
. à) Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersatzbehörden 
abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erschienen und denen deshalb von den Ersatzkommis- 
sionen die Vortheile der Loosung entzogen worden sind (§. 26, . 
b) Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung von 
der Aushebung zur Seite, so können sie von den verstärkten Ober-Ersatzkommissionen dieser 
Vergünstigungen nur dann als verlustig erklärt werden, wenn ihre Versäumniß in böslicher 
Absicht oder wiederholt erfolgt ist. 
R. M. G. 8§. 30, 4 h und 33. 
c) Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatzbehörden als un- 
sichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Bezirkskommandeure einem 
Infanterietruppentheile') bezw. der nächsten Arbeiterabtheilung (§. 30, ) oder dem nächsten in 
Betracht kommenden Marinetheile (Matrosendivisionen: §. 23, 2 a, b und 3; Werftdivisionen: 
§. 23, 2 c und d) überwiesen werden (§. 68, ). 
4) Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen 
des betreffenden Militärpflichtigen lag, so treten die unter a bis c erwähnten Folgen nicht ein. 
g. 33. 
Die Vorzumerkenden sind Militärpflichtige älterer Jahrgänge, welche vor der Abschlußnummer 
desjenigen Aushebungsbezirkes stehen, in welchem sie geloost haben. 
Unter sich rangiren die Vorzumerkenden nach Jahrgängen — ältester Jahrgang voran — 
und Loosnummern. Die Einrangirung Verzogener findet nach dem Werthe ihrer Loosnummern 
im Verhältniß zu den Abschlußnummern statt.“) 
*) Die allgemeine Regelung der Vertheilung der unsicheren Dienstpflichtigen auf die Infanterietruppen= 
theile ist Sache der Generalkommandos. 
*.) Beispiel: Ein Vorzumerkender besitzt in dem Musterungsbezirk A, woselbst die Abschlußnummer 
seines Jahrgangs „1200“ ist, die Loosnummer „900“. Derselbe verzieht in den Musterungsbezirk B, woselbst die 
Abschlußnummer desselben Jahrgangs „400“ beträgt. Er wird demnach im Verhältniß 900: 1200 = K:400, K 300, 
mithin hinter dem Vorzumerkenden einzurangiren sein, welcher im Musterungsbezirke B die Loosnummer „300“ besitzt.
	        
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