Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Im Aushebungstermine getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission über Mili- 
tärpflichtige dürfen, — soweit es sich nicht um zulässige Umbestimmungen behufs Aufbringung 
des erforderlichen Ersatzes bezw. Nachersatzes (S. 77) oder um Reklamationen handelt, welche 
erst nach dem Aushebungsgeschäfte zur Vorlage oder Entscheidung gelangen konnten (§. 81,1) — 
nur von der Ersatzbehörde dritter Instanz nachträglich geändert werden. 
. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission steht nur den Militärpflichtigen oder ihren 
zur Reklamation berechtigten Angehörigen (§. 32,,2 und 3) eine Berufung an die höheren Instanzen zu. 
Im Uebrigen siehe §. 36, 2. 
Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben die Pflicht, in einzelnen Aushebungs- 
orten eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatzkommission vorzunehmen. 
§. 72. 
Gestellung zur Aushebung. 
.a) Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort ist Sache des Civilvorsitzenden 
der Ersatzkommission. 
Es werden alle in den Vorstellungslisten B, C, D, E und Fenthaltenen Militär- 
pflichtigen — unter Beachtung der eingetretenen Aenderungen — zur persönlichen Vorstellung 
beordert, sofern nicht besondere Anordnungen erlassen sind (S. 72,. 
Außerdem siehe 8. 65, 4. 
Von den in der Vorstellungsliste F Enthaltenen werden nur diejenigen nicht beordert, 
welche von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission auch von der Gestellungspflicht beim 
Aushebungsgeschäft ausdrücklich entbunden sind (§8§. 62, „ und 75, 2v). 
1nn Außerdem beordert der Cioilvorsitzende die in Beilage 3 (§. 50, #) aufgeführten Frei- 
willigen. 
b) Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen, deren Vor- 
führung durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet wird, sowie die in Arbeits- 
häusern u. s. w. untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne Rücksicht darauf, ob sie im Aus- 
hebungsbezirk gestellungspflichtig sind oder nicht (§. 26), durch von dem Civilvorsitzenden der 
Ersatzkommission bestimmte Polizei= 2c. Organe im Aushebungstermine vorzuführen.) 
) Dem Bezirkskommandeur liegt nur die Beorderung der etwa vorzustellenden Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes (S. 50, 5) ob. 
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel, sowie zur Zeit der Aushebung Erkrankte dürfen auf Grund 
ärztlicher Zeugnisse (S. 62, ) durch die Ersatzkommission, andere Militärpflichtige nur in verein- 
zelten Fällen ausnahmsweise durch die Ober-Ersatzkommission von der Gestellung befreit werden. 
Die Entscheidung erfolgt gemäß Ziffer 6. 
Im Uebrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirkes enthaltene Militärpflichtige 
berechtigt, im Aushebungstermine zu erscheinen und der Ober-Ersatzkommission etwaige Anliegen 
vorzutragen. 
. Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermine vorstellen bezw. vorgeführt werden (Ziffer 1 b), 
ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirkes enthalten zu sein, sind in besondere Zugangs- 
listen zu den bezüglichen Vorstellungslisten aufzunehmen. Ueber solche Militärpflichtige ist nur 
dann eine endgültige Entscheidung zu fällen, wenn ihre Identität feststeht und die vorgelegten 
Papiere eine Entscheidung mit Sicherheit zulassen. Siehe jedoch S. 73, 4e 
  
*) Ueber Aushebung der in Arbeitshäusern u. s. w. Untergebrachten siehe Anmerkung?) zu §. 62,,, (Seite 43).
	        
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