Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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d) Zur Ausstellung ꝛc. der Papiere für diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß 8. 72,. zur 
Vorstellung gelangten, ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirkes enthalten zu sein, 
ist diejenige Ober-Ersatzkommission bezw. dasjenige Bezirkskommando verpflichtet, in deren 
Bereiche die Militärpflichtigen gestellungspflichtig sind (§. 26), oder in deren Bezirke dieselben 
sich zur Musterung gestellt haben, sofern nicht ihre Ueberweisung von dort mittlerweile an 
einen anderen Bezirk erfolgt ist. 
e) Denjenigen gemäß §. 72,4" zur Vorstellung gelangten Militärpflichtigen, welche für tauglich 
befunden werden, ist stets ein (eventuell vorläufiger) Urlaubspaß (Ziffer 6) zu ertheilen. 
5. Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur Deckung des Rekrutenbedarfs 
erforderlich — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und treten mit der Aushändigung 
des Urlaubspasses (Ziffer 6) als Rekruten zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes über. 
Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten für Garde, 
Kürassiere, Fußartillerie, Pioniere, Verkehrstruppen (Eisenbahn-, Telegraphen= und Luftschiffer- 
truppen), Oekonomiehandwerker und Marine (S. 66, 14) abgewichen werden, sofern in dieser 
Reihenfolge eine genügende Zahl tauglicher Rekruten nicht zu finden ist. 
Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemessende Zahl von Re- 
kruten ausgehoben, um beim Abgange von Mannschaften bei den Truppen als Nachersatz zu dienen. 
Falls taugliche Militärpflichtige der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung zur Vor- 
stellung gelangen, ohne daß der Brigadebezirk Rekruten für die Marine aufzubringen hat, so 
sind dieselben dennoch für die Marine auszuheben und zunächst in die gemäß §S. 74, 2 und s zu 
erstattenden Meldungen aufzunehmen. 
6. Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gestrichen, treten in die Kontrole der 
Landwehrbehörden (§F. 80) und erhalten Urlaubspässe nach Muster 12. 
7. Diejenigen tauglichen Militärpflichtigen, welche nicht ausgehoben worden sind, werden für eine 
bestimmte Waffengattung bezeichnet und bleiben „Ueberzählige“. Dieselben bleiben im Besitz 
* zuer „Bemerkungen"“ durch die Ersatzkommission entsprechend vervollständigten Loosungs- 
scheins (§. 35, 3). 
Die in ihrem dritten Militärpflichtjahre stehenden „Ueberzähligen“ werden ebenso, wie die 
in ihrem dritten Militärpflichtjahre ausgehobenen aber bis zum nächsten 1. Februar nicht ein- 
gestellten Rekruten (S. 77, ) am nächsten 1. Februar zur Ersatzreserve — erforderlichen Falles 
unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung u. s. w. — übergeführt (8§. 40, 1).“) Die 
Ueberzähligen jüngerer Jahrgänge — sofern nicht in Folge nachträglich eingetretenen Bedarfs 
auf sie zurückgegriffen werden muß (§. 34) — sowie zwar ausgehobene aber als überzählig nicht 
eingestellte Rekruten solcher Jahrgänge (§. 77, J) bleiben bis zum nächsten Jahre zurückgestellt. 
8. Hinsichtlich Entscheidung über Entziehung der Vergünstigung der Zurückstellung wegen bürger- 
licher Verhältnisse siehe §§. 64, 5 d und 66, 8 0; über nachträgliche Aushebung und Wiederheran- 
ziehung zur Ableistung des Restes der aktiven Dienstpflicht von Personen, die wegen bürgerlicher 
Verhältnisse berücksichtigt worden sind, siehe §§. 9,2; 39,4; 40, 6; 64, 5 Cc und 82, 5e; über 
die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften siehe §. 82, s, über die von den 
Truppen-(Marine-stheilen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen siehe §. 94,-. 
9. Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung einberufen werden sollen, ist, von besonderen 
Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalenderjahrs 
durch den Bezirkskommandeur bekannt zu machen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§. 13 u. 20. 
*) Ihre Dienstpflicht in der Ersatzreserve wird vom 1. Oktober des 1. Militärpflichtjahres berechnet 
(5§. 13, 2 und 18, 2). 
 
	        
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