Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Die für die Marine auszuhebenden Militärpflichtigen erhalten nach der Aushebung einen 
kurzen Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen ꝛc. Angelegenheiten. Die Loosungsscheine werden 
ihnen vorher abgenommen und durch Gestellungsbefehle ersetzt. 
. Sämmtlgche tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung werden 
ausgehoben. 
Ueber die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Be- 
völkerung wird durch den Bezirkskommandeur dem Infanterie-Brigadekommandeur — in der 
Regel telegraphisch — Meldung erstattet. 
Dieser bestimmt in gleicher Weise die Zahl der nach dem Brigadesammelplatze (§. 81, s) 
zu stellenden Rekruten. Geht keine Bestimmung über die Zahl ein, wird die ganze Zahl der 
ausgehobenen Mannschaften gestellt. 
Der Brigadekommandeur gibt die Meldung der Zahl der Tauglichen an das Generalkommando, 
dieses an das Königlich preußische Kriegsministerium — unter Trennung der in Muster 13 auf- 
geführten Kategorien der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung — sofort weiter. 
Das Königlich preußische Kriegsministerium regelt die Vertheilung auf die verschiedenen 
Marinetheile endgültig und macht dem Reichs-Marine-Amte hiervon Mittheilung. 
Die Ausschließungs= und Ausmusterungs= und Landsturmscheine werden im Schiffermusterungs- 
termine durch die Ersatzkommission im Auftrage der Ober-Ersatzkommission ausgefertigt, Ersatz- 
reserve= bezw. Marine-Ersatzreservepässe wie gewöhnlich unterstempelt und sogleich ausgehändigt. 
. Die hiernach berichtigten Vorstellungslisten werden (zu Händen des Militärvorsitzenden) der Ober- 
Ersatzkommission zum 1. Februar eingereicht, welche dieselben nach entsprechender Ergänzung ihrer 
Ausfertigungen zurücksendet. 
Abschnitt XI. 
Schluß des Ersatzgeschäfts. 
S. 77. 
Nachersatzgestellungen. 
. Für Abgang an Mannschaften sämmtlicher Jahresklassen, welcher in der Zeit von der Einstellung 
der Rekruten bis zum 1. Februar entsteht, wird auf Verlangen der Truppen Nachersatz gestellt, 
sofern der Gestellungsbefehl noch bis zu dem genannten Tage behändigt werden kann (8iffer 4). 
Der Nachersatz wird aus demjenigen Brigadebezirke bezw. Korpsbezirke gestellt, aus welchem der 
Truppen-(Marine-theil bei der letzten Einstellung seine Rekruten erhalten hat. 
Sind dieselben aus mehreren Korpsbezirken ausgehoben, so wird der Nachersatz in der 
5 aus demjenigen Korpsbezirke gestellt, in welchem der in Abgang gekommene Mann aus- 
gehoben war. 
Die Vertheilung der Nachersatzgestellung auf die Aushebungsbezirke geschieht durch die Infanterie= 
Brigadekommandeure bezw. auf die Brigadebezirke durch die kommandirenden Generale nach den 
im §. 55 enthaltenen Grundsätzen. 
Den zu Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§. 73, 5), welche bis zum 1. Februar keinen 
Gestellungsbefehl erhalten haben, werden durch die Bezirkskommandos die Urlaubspässe wieder 
abgenommen und durch Loosungsscheine ersetzt, sofern ihnen nicht Ersatzreservepässe (S. 73,) zu 
ertheilen sind. Den Bezirkskommandos liegt im ersteren Falle die Pflicht ob, ihre Wiederein- 
tragung in die alphabetische Liste zu veranlassen.
	        
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