Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

61 
b) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit in Berücksichtigung bürgerlicher 
Verhältnisse gemäß 8. 83 zur Entlassung gelangen*) (R. M. G. 8. 53); 
c) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit wegen vor ihrer Einstellung be- 
gangener strafbarer Handlungen entlassen werden. 
Die Entlassung findet statt: 
aa) wenn eine Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen oder im Falle 
der Verurtheilung zu einer Geldstrafe die Vollstreckung einer an Stelle derselben tretenden 
Freiheitsstrafe von gleicher Dauer zu erwarten ist, 
bb) wenn bereits von einem Civilgerichte rechtskräftig auf eine höhere als sechswöchige 
dre hetestrafe oder auf entsprechende, in Freiheitsstrafe umzuwandelnde Geldstrafe er- 
kannt ist. 
Die Entlassung kann auch stattfinden: # 
Ic) wenn die militärgerichtliche Aburtheilung durch äußere Umstände besonders erschwert sein 
würde. (Militärstrafgerichtsordnung §§. 7 und 8, R. M. G. 8. 18.) 
4) Mannschaften, welche von Unteroffizierschulen zur Entlassung gelangen (§. 87, 6). 
Die Entlassungen zu a undc werden durch den kommandirenden General, bei Marinemann= 
schaften durch den Marinestations-Chef verfügt; zu b siehe §. 83, zu d §. 87, c. 
3. Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören zu den Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes. 
R. M. G. 88. 54 und 56. 
Sie sind den Bestimmungen im dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 
1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten Abschnitte 
desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise 
wie die Personen des aktiven Dienststandes unterworfen. 
R. M. G. 8. 60,8. 
4. Die vor erreichtem militärpflichtigen Alter zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen 
Mannschaften sind durch den Bezirkskommandeur unter Abnahme ihrer Militärpapiere aus dem 
Militärverhältniß zu entlassen und hierbei über ihre demnächstige Militärpflicht (§. 22) und 
Meldepflicht (§. 25) zu belehren. Gleichzeitig ist dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission be- 
bufs Anordnung einer entsprechenden Kontrole über die spätere Erfüllung der Meldepflicht Mit- 
theilung zu machen. 
5. a) Im Uebrigen wird über die Art der späteren Dienstpflicht der zur Disposition der Ersatz- 
behörden entlassenen Mannschaften durch die Ober-Ersatzkommission beim Aushebungsgeschäft 
Entscheidung getroffen (§. 73, 8).') Ist die Entlassung wegen Dienstunbrauchbarkeit erfolgt, 
so darf die Entscheidung in Ausnahmefällen gelegentlich einer durch die Ober-Ersatzkommission 
zu genehmigenden außerterminlichen Musterung erfolgen (S. 78, 1).-) 
b) Für die Entscheidung sind die Grundsätze maßgebend, nach welchen mit den Militärpflichtigen 
der entsprechenden Altersklasse verfahren wird. 
J) Haben die unter Ziffer 2 a und b genannten Mannschaften bereits ein Jahr (unter Berück- 
sichtigung der im §S. 7, u enthaltenen Festsetzung) oder als Einjährig-Freiwillige neun Monate 
  
*) Trifft bei den in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse entlassenen Mannschaften die Voraussetzung 
der Ziffer 5 zu, so treten dieselben, ohne daß es einer Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission bedarf, sofort 
zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2c. über. 
*“) Einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung der als dauernd invalide anerkannten Mannschaften bedarf 
es in der Regel nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.