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6. Die Entlassung eines Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermine,
sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung nothwendig macht.
7. Wenn in einzelnen Fällen besondere, im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe
vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige Kriegsministerium bezw. das
Reichs-Marine-Amt in Gemeinschaft mit der obersten Civil-Verwaltungsbehörde des Heimaths-
bezirkes des Reklamirten genehmigt werden.
Derartige Gesuche sind auf dem Instanzenwege zur Vorlage zu bringen.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. S. 53.
8. Ueber Wiederheranziehung zur Ableistung des Restes der aktiven Dienstpflicht bezw. Wiederaus-
hebung und Aushebung der in Folge bürgerlicher Verhältnisse Entlassenen oder von der Ab-
leistung der aktiven Dienstpflicht Befreiten siehe §. 82, „c bezw. 8§. 39, 4, 40, 6 und 41, ..
9. Ueber die Entlassung von Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienste befinden, siehe
§. 99, s.
Abschnitt XIII.
Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei= oder vierjährigen, bei der Marine auch
zum fünf= oder sechsjährigen Dienste.
8. 84.
Meldeschein.
1. Wer freiwillig zu zwei-, drei= oder vierjährigem aktiven Dienste (§. 12, 2) in das Heer oder in
die Marine oder auch zu fünf= oder sechsjährigem aktiven Dienste in letztere eintreten will (§. 24),
hat die Erlaubniß zur Meldung bei einem Truppen-(Marine-theile bei dem Civilvorsitzenden der
Ersatzkommission seines Aufenthaltsorts nachzusuchen.
Der Ciodilvorsitzende hat vor Ertheilung der Erlaubniß festzustellen, ob der Gesuchsteller
zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§. 23) gehört, und darf zutreffenden Falles
die Erlaubniß zum freiwilligen Diensteintritte nur für die Marine ertheilen (8. 24, ).
2. Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission gibt seine Erlaubniß durch Ertbeilung eines Melde= Z,
scheins nach Muster 15. 67.
Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: 2
a) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, 27 55
b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienste sich Meldende sbere ,
durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. "
Leuten, welche bereits das militärpflichtige Alter erreicht haben, darf der Meldeschein auch
dann ertheilt werden, wenn dieselben anstatt der Einwilligung des Vaters oder Vormundes eine
horgreisiche Bescheinigung beibringen, daß die Familie der Hilfe des Militärpflichtigen ent-
ehren kann.
Von der Vorbedingung der untadelhaften Führung darf nur in vereinzelten Ausnahme-
fällen mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz abgesehen werden. Letzterer bleibt es
überlassen, in solchem Falle einen bezüglichen Vermerk auf dem Meldeschein anzuordnen.
3. Die ertheilten Meldescheine haben nur bis zum nächsten 1. April Gültigkeit.
4. Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, bezw. innerhalb der Gültig-
keitsdauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben gemacht hat, muß — sofern er schon
militärpflichtig ist — bis zur Beendigung des Aushebungsgeschäfts und, sofern er überzählig
bleibt, bis zum 1. Februar nächsten Jahres zur Verfügung der Ober-Ersatzkommission bleiben;
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