Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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b) die nach Muster 17 a ertheilte Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung,“) 4 75. 
daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß dere 
Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung, von dem Bewerber getragen werden **n- 
sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritter —**s 
daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, SbEe 
soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für * 
die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähigkeit des 
Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrig- 
keitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in dem 
vorstehenden Absatze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht 
schon kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder 
notariellen Beurkundung, . 
c)einUnbescholtenheitszeugniß,welchesfürZöglingevonhöherenSchulen(Gymnasien,Real- 
Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren Bürger- 
schulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, 
für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde 
auszustellen ist. 
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. 
Ist die Ertheilung eines Unbescholtenheitszeugnisses wegen erfolgter Bestrafung versagt, und 
ist aus der Art des Vergehens und der dabei in Betracht kommenden Nebenumstände unter 
gleichzeitiger Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Betreffenden Anlaß zu einer milderen 
Beurtheilung gegeben, auch die sonstige Führung des Bestraften eine gute gewesen, so kann 
derselbe durch die Ersatzbehörde dritter Instanz von Beibringung des Unbescholtenheitszeugnisses 
befreit werden. 
Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst noch nach- 
zuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen (§. 90) oder durch Ab- 
legung einer Prüfung vor der Prüfungskommission (§. 91) geschehen. 
Der Meldung bei der Prüfungskommission sind daher entweder 
a) die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann, 
beizufügen; oder 
b) es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, in welchem Falle die Einreichung bis zum 
1. April ausgesetzt werden darf; oder 
J) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. In diesem 
Falle ist ferner anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein 
wil gusn- 2, S. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf 
eizufügen. 
. Von dem Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung dürfen durch die Ersatzbehörden dritter 
Instanz entbunden werden: 
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in einer anderen 
dem Gemeinwesen zu gute kommenden Thätigkeit besonders auszeichnen, 
b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigkeit Hervorragen- 
des leisten, 
) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen. 
  
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§. 15, 0.
	        
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