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Zum Eintritt in die Marine ist die Geeignetheit für den gewählten Marinetheil erforderlich
und enthält die Marineordnung Näheres hierüber.
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen Dienste
Berechtigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienste eingetreten sind, sowie diejenigen
Militärpflichtigen, welche gemäß §. 89, s die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste beie
der Prüfungskommission nachgesucht haben, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts (S. 26, )
schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins, sofern ihnen derselbe bereits
behändigt ist, bezw. unter Vorlegung des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann (§. 88, )
zu melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheins befinden, werden sie durch die
Ersatzkommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahrs, d. i. des Jahres, in welchem
sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. S. 14.
Versäumniß der unter Ziffer 2 festgesetzten Meldung hat, sofern nicht auch der unter Ziffer 3
angegebene Zeitpunkt überschritten wird, nicht den Verlust der Berechtigung zum einjährig-kfrei-
willigen Dienste, wohl aber eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen die Melde= und Kontrolvor-
schriften (§. 26, 7 erster Absatz) zur Folge.
Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des §. 29, e Anwendung.
.a) Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatzkommission ist bis zum 1. Oktober des siebenten
Militärpflichtjahrs, d. i. des Jahres, in welchem das 26. Lebensjahr vollendet wird, aus-
nahmsweise und zwar in der Regel nur von Jahr zu Jahr zulässig.
b) Im Uebrigen siehe §. 29, zweiter Absatz.
c) Die Zurückstellung muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatzkommission nachgesucht werden, welche
die erste Zurückstellung verfügt hat.
4) Die Einreichung eines Gesuchs um weitere Zurückstellung entbindet nicht von der Verpflich-
tung der Meldung zum Dienstantritte bei einem Truppen-(Marine-theile (Ziffer 8).
e) Bedürfen Zurückstellungsanträge der Entscheidung der Ersatzbehörde dritter Instanz oder der
Ministerialinstanz (§. 29,7), so sind die Berechtigungsscheine den Militärpflichtigen mit der
Weisung zurückzugeben, sich gleichwohl bei einem Truppen-(Marine-#theile zum Dienstantritt
geehe anzumelden, wenn die Entscheidung nicht vor Ablauf der gewährten Zurückstellung
eintrifft.
Die Ersatzkommissionen haben solchen Anträgen Abschrift des Berechtigungsscheins oder
einen Auszug aus demselben beizufügen; letzterer muß
Namen,
Zeit und Ort der Geburt, des Militärpflichtigen,
verfügte Zurückstellungen .
event. stattgehabte Wiederverleihung der Berechtigung,
Meldung beim Truppen-(Marine-theile,
Entscheidung der Ober-Ersatzkommission u. s. w.,
enthalten.
..a) Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungsscheine vermerkt.
Befähigungszeugnisse zum Seesteuermann sind mit einem derartigen Vermerke nicht zu
versehen, es ist vielmehr eine besondere Bescheinigung darüber auszustellen.
b) Jede Zurückstellung wird von der Ersatzkommission (Ziffer 2) in einer zu diesem Zwecke an-