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stenz für die Dauer ihrer Funktion als öffentliche Hebamme,
und solange keine gegründeten Klagen gegen ihre Dienste und
gegen ihre Moralität vorgebracht werden, beizutragen. Diese
Beiträge dürfen aber auf die für jede einzelne Bemühung der
Hebamme bei Zahlungsfähigen festgesetzten Taxen keinen Ein-
fluß haben und derselben nur die Verbindlichkeit auflegen, den
notorisch Armen unentgeltlich beizustehen.
Die Resultate dieser Unterhandlungen sind sogleich in die
Tabelle über die Eintheilung in Hebammendistrikte am gehörigen
Orte aufzunehmen.
§. 28.
Bis jetzt erfreuen sich nur sehr wenige angestellte Hebam-
men einer fixen Besoldung, theils aus Unsern Kassen, theils
aus Gemeindemitteln. Diese Besoldungen sind nach Lokalver-
hältnissen nach der bisherigen Observanz u. dgl. sehr verschie-
den, und ein allgemeiner Grundsatz darüber ist nicht ausge-
sprochen. Da Wir denjenigen, welche gegenwärtig mit Recht
in dem Genusse einer solchen Besoldung sind, diese keineswegs
entziehen wollen, so wird festgesetzt, daß vorläufig allen in die-
ser Categorie befindlichen Hebammen der Genuß ihrer bisheri-
gen Emolumente so lange belassen werde, als sie durch die
Erfüllung der damit verbundenen Bedingungen einen Anspruch
darauf haben. Bei etwa darüber obwaltenden Anständen wird
Unser Ministerium des Innern entscheiden.
§. 29.
Als Norm für die Zukunft setzen Wir fest, daß in jedem
Gerichts= und Polizeibezirke Unseres Reiches nur eine einzige
öffentlich aufgestellte Hebamme, welche sich nach dem Zeugnisse
des Gerichtsarztes, der Polizeistelle und ihrer Gemeinde durch
eine längere Reihe von Dienstjahren durch Fleiß, Geschicklich-
keit und empfehlendes moralisches Betragen ausgezeichnet hat,
auch ihren häuslichen Verhältnissen nach hiezu besonders wür-
dig ist, ein fixes Jahresgehalt von fünfzig Gulden aus Com-
munalmitteln, oder wo diese hiezu nicht hinreichen, durch Ge-
meindeconcurrenz dieses Gerichts= oder Polizeibezirks erhalte.
S. 30.
Die Ertheilung einer solchen Hebammenbesoldung fällt in
die Competenz Unserer Generalcommissariate und Hofcommissio-
nen, welche dabei aber auf die Zeugnisse des Gerichtsarztes, der