Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

297 
stenz für die Dauer ihrer Funktion als öffentliche Hebamme, 
und solange keine gegründeten Klagen gegen ihre Dienste und 
gegen ihre Moralität vorgebracht werden, beizutragen. Diese 
Beiträge dürfen aber auf die für jede einzelne Bemühung der 
Hebamme bei Zahlungsfähigen festgesetzten Taxen keinen Ein- 
fluß haben und derselben nur die Verbindlichkeit auflegen, den 
notorisch Armen unentgeltlich beizustehen. 
Die Resultate dieser Unterhandlungen sind sogleich in die 
Tabelle über die Eintheilung in Hebammendistrikte am gehörigen 
Orte aufzunehmen. 
§. 28. 
Bis jetzt erfreuen sich nur sehr wenige angestellte Hebam- 
men einer fixen Besoldung, theils aus Unsern Kassen, theils 
aus Gemeindemitteln. Diese Besoldungen sind nach Lokalver- 
hältnissen nach der bisherigen Observanz u. dgl. sehr verschie- 
den, und ein allgemeiner Grundsatz darüber ist nicht ausge- 
sprochen. Da Wir denjenigen, welche gegenwärtig mit Recht 
in dem Genusse einer solchen Besoldung sind, diese keineswegs 
entziehen wollen, so wird festgesetzt, daß vorläufig allen in die- 
ser Categorie befindlichen Hebammen der Genuß ihrer bisheri- 
gen Emolumente so lange belassen werde, als sie durch die 
Erfüllung der damit verbundenen Bedingungen einen Anspruch 
darauf haben. Bei etwa darüber obwaltenden Anständen wird 
Unser Ministerium des Innern entscheiden. 
§. 29. 
Als Norm für die Zukunft setzen Wir fest, daß in jedem 
Gerichts= und Polizeibezirke Unseres Reiches nur eine einzige 
öffentlich aufgestellte Hebamme, welche sich nach dem Zeugnisse 
des Gerichtsarztes, der Polizeistelle und ihrer Gemeinde durch 
eine längere Reihe von Dienstjahren durch Fleiß, Geschicklich- 
keit und empfehlendes moralisches Betragen ausgezeichnet hat, 
auch ihren häuslichen Verhältnissen nach hiezu besonders wür- 
dig ist, ein fixes Jahresgehalt von fünfzig Gulden aus Com- 
munalmitteln, oder wo diese hiezu nicht hinreichen, durch Ge- 
meindeconcurrenz dieses Gerichts= oder Polizeibezirks erhalte. 
S. 30. 
Die Ertheilung einer solchen Hebammenbesoldung fällt in 
die Competenz Unserer Generalcommissariate und Hofcommissio- 
nen, welche dabei aber auf die Zeugnisse des Gerichtsarztes, der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.