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Zweiler Theil.
Kontrolwesen.
Abschnitt XVII.
Organisation der Kontrole.
8. 105.
Im Allgemeinen.
. Die Kontrole hat den Zweck, die Erfüllung der militärischen Pflichten der nicht zum aktiven
Heere bezw. zur aktiven Marine gehörigen Wehrpflichtigen (§F. 109,2) zu beaufsichtigen.
. Sie wird einestheils durch die Ersatzbehörden, anderentheils durch die Landwehrbehörden unter
theilweiser Mitwirkung der Civilbehörden ausgeübt.
. Der Kontrole durch die Ersatzbehörden unterliegen die Wehrpflichtigen nach näherer Bestimmung
des ersten Theiles dieser Verordnung von dem Eintritt in das militärpflichtige Alter ab bis
zur erfolgten endgültigen Entscheidung über ihr Dienstverhältniß.
Im Uebrigen tritt die Kontrole der Landwehrbehörden ein. Sie wird, soweit sie ohne
Mitwirkung der Civilbehörden erfolgt, durch den zweiten Theil der Heerordnung geregelt.
Soweit sie unter Mitwirkung der Civilbehörden stattfindet, ist sie Gegenstand des zweiten Theiles
dieser Verordnung.
Die mit der Ausübung der Kontrole beauftragten Landwehrbehörden sind die Bezirkskommandos;
unter ihrer Leitung stehen die Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter und die Bezirksfeldwebel.
Meldeämter werden an Orten errichtet, an denen mehrere Kompagniebezirke ihren Stationsort
haben. Die Meldeämter an den Stationsorten der Bezirkskommandos führen die Bezeichnung
„Hauptmeldeämter“. .
.KontrolbezirkesinddieLandwehrbezirke(Anlagel)UndinnerhalbderselbendieKompagnie-
bezirkebezw.dieBezirkederHauptmeldeämteroderMeldeämter(§.114,2).
.NachEinberufungdesLandsturms(Abfchnittxv1undXX)iftdasPerfonalderBezirks-
kommandos soweit als möglich zum Dienste mit der Waffe verfügbar zu machen. Soweit Ver-
tretung erforderlich und nicht durch felddienstunfähige Personen zu ermöglichen ist, kann äußersten
Falles die stellvertretende Infanteriebrigade einen Theil der Geschäfte übernehmen, während die
Einzelheiten der Kontrole des verbleibenden Restes an Mannschaften des Beurlaubtenstandes
und des Landsturms durch die Ciovilvorsitzenden der Ersatzkommissionen übernommen werden.
Die Generalkommandos und in dritter Instanz fungirenden Civilbehörden haben die erfor-
derlichen allgemeinen Vereinbarungen bereits im Frieden zu treffen.
8. 106.
Mitwirkung von Civilbehörden.
Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen
Befugnisse die Ersatz= und Landwehrbehörden bei der Kontrole und allen hiermit im Zusammen-
hange stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen.
R. M. G. S. 70.