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5 Die Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung ist Sache der Bezirkskommandos (siehe
Ziffer 17).
Die Festsetzungen über die besonderen Dienstverhältnisse der vorläufig in die Heimath beurlaubten
Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß
kur ansvefito der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften sind in den §§S. 80, 82 und 85
enthalten.
Die zur Disposition der Truppen-(Marine-theile beurlaubten Mannschaften können bis zum
Ablauf ihres dritten Dienstjahrs jederzeit zur Fahne (zum aktiven Dienste) wieder einberufen
werden und bedürfen bis dahin zum Wechsel des Aufenthaltsorts sowie zur Anmusterung durch
ein Seemannzamt, der Genehmigung ihres Bezirkskommandeurs.
. M. G. S. 60, 6.
Wer ohne Genehmigung den Aufenthalt wechselt, wird durch den bezeichneten Bezirks-
kommandeur sofort zum Dienste wieder einberufen.
Im Uebrigen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landesgesetze und
sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsorts im In= und Ausland, in der Ausübung ihres
Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschränk-
ungen nicht unterworfen.
R. M. G. S. 61.
Bei Ertheilung von Auslandspässen an Personen des Beurlaubtenstandes ist darauf zu achten,
daß dieselben der ihnen nach §. 114, § obliegenden Verpflichtung nachkommen (§. 106, J.
Ueber Ab= und Anmeldung beim Aufenthaltswechsel siehe 8. 114.
Ueber die erfolgte Anmusterung und Abmusterung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes ist
durch die Seemannsämter demjenigen Bezirkskommando, von welchem erstere kontrolirt werden,
sofort Mittheilung zu machen. Die Dauer der Anmusterung ist hierbei anzugeben (§. 114, 3).
Falls die angemusterten Mannschaften dem Beurlaubtenstande des Heeres angehören, sind
dieselben in den der Marine überzuführen.
Die Seemannsämter im Inlande haben den von ihnen abgemusterten Mannschaften des Beur-
laubtenstandes eine Bescheinigung ') über den Tag der Abmusterung auszustellen und dieselben
gleichzeitig zur Rückmeldung bei der Kontrolstelle (§. 113, 1) unter Vorzeigung der erhaltenen
Abmusterungs-Bescheinigung anzuweisen (§. 114, ).
a) Mannschaften der Reserve und Marinereserve, der Land= und Seewehr ersten Aufgebots
sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve darf in der Zeit, in welcher sie nicht zum
aktiven Dienste einberufen sind, die Erlaubniß zur Auswanderung (Entlassung aus der Reichs-
angehörigkeit) nicht verweigert werden.
W. G. S. 15. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §#§. 11 und 20. St. A. G. S. 15, 3. R. V. Art. 59.
(Ausnahme siehe Ziffer 7 zweiter Absatz.)
Vor Ertheilung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ist durch die Polizeibehörde
dem Bezirkskommando Mittheilung zu machen. Die Aushändigung der Entlassungsurkunde
darf erst erfolgen, nachdem das Bezirkskommando bescheinigt hat, daß der Auswanderung
eine Einberufung zum aktiven Dienste nicht entgegensteht.
b) Mannschaften der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots bedürfen keiner Erlaubniß zur
Auswanderung; dieselben sind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswan-
derung der zuständigen Kontrolstelle Anzeige zu machen.
G. v. 11. 2. S8. Art. II. S. 4, 8.
c) Wer ohne Erlaubniß auswandert (a) bezw. auswandert, ohne der zuständigen Kontrolstelle
*) Nach dem Muster b der Anlage 4.
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