Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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sich jedoch nach im Inland erfolgter Abmusterung innerhalb 14 Tage, im Mobilmachungsfalle inner- 
halb 48 Stunden unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungs-Bescheinigung (§. 111, 13) bei 
der zuständigen Kontrolstelle zurückjumelden. Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die 
zuständige Kontrolstelle, wohl aber ein anderes Hauptmeldeamt, Meldeamt oder ein anderer 
Bezirksfeldwebel, so kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung auch 
bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben unmittelbar an die eigentlich zuständige 
Kontrolstelle weitergegeben. 
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff, so 
kann die Meldung ganz unterbleiben; die gemäß §. 111, 14 von dem betreffenden Seemannsamte 
zu machende Mittheilung hat jedoch ungesäumt zu erfolgen. 
Bei allen Meldungen sind die im §. 112, 2 und 3s genannten Papiere (ausschließlich etwaiger 
Führungszeugnisse) vorzulegen. 
Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen. Falls 
Seeleute bezw. von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften des Beurlaubtenstandes bereits 
bei der Abmusterung eine baldige erneute Anmusterung in Aussicht haben, genügt bei schrift- 
licher Rückmeldung die Beifügung der Abmusterungsbescheinigung. 
Auf die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes finden vorstehende 
Festsetzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß sie nur zu Meldungen an die Bezirkskommandos 
verpflichtet sind. 
S. 115. 
Kontrolversammlungen') der Personen des Beurlaubtenstandes. 
Die Angehörigen der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, der Ersatzreserve und Marine- 
Ersatzreserve können alljährlich einmal, die übrigen Personen des Beurlaubtenstandes zweimal zu 
Kontrolversammlungen zusammenberufen werden. 
K. G. §. 1. G. v. 11. 2.88. Art. II. S. 12. 
Angehörige der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots dürfen im Frieden zu Kontrolver- 
sammlungen nicht herangezogen werden. 
G. v. 11. 2. S8. Art. II. S8§. 4, 1 und 20. 
Die Kontrolversammlungen sind mit Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten, daß die be- 
theiligten Mannschaften nicht länger als einen Tag, einschließlich des Hinwegs zum Versamm- 
lungsort und des Rückwegs, ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden. 
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An Tagen von Reichs- und Landtagswahlen finden Kontrolversammlungen nicht statt, an 
Sonn= und Feiertagen sind dieselben thunlichst zu vermeiden. 
Gestellung zu den Kontrolversammlungen begründet keinen Anspruch auf Gebühren. 
K 3 
Befreiungen von den Kontrolversammlungen können nur durch die Bezirkskommandos ertheilt werden. 
Die Frühjahrs-Kontrolversammlungen finden im April, die Herbst-Kontrolversammlungen im 
November statt. 
Zu den Frühjahrs-Kontrolversammlungen werden die Angehörigen der Land= und Seewehr ersten 
Aufgebots sowie die Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten herangezogen. 
Mannschaften der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, welche im Herbst zur Land= bezw. 
Seewehr zweiten Aufgebots übergeführt werden (8§. 12, 4; 17,), sind behufs Berufung zu den 
  
*) Ueber Kontrolversammlungen nach Aufruf des Landsturms siehe 88. 104, 1 und 121, 3.
	        
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