Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs- und Staatsbeamten zu gute, welche sich freiwillig in 
das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. §. 66. 
7. Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gestellungsbefehle (§. 111, 1) oder durch öffentlichen 
Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise. 
Hierbei sind alle Civilbehörden insbesondere verpflichtet, im Bereich ihrer gesetzlichen Be- 
fugnisse den Militärbehörden jede geeignete Unterstützung zu leisten. 
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Hierzu gehört namentlich die schleunigste Weiterbeförderung und Aushändigung der Gestellungs- 
befehle, die Weiterverbreitung öffentlicher Aufforderungen zur Gestellung, die Sorge für die Be- 
folgung der ausgehändigten Gestellungsbefehle, die Mittheilung über nicht bestellbare Befehle. 
8. Die näheren Bestimmungen über die Einberufung der Mannschafen der Marinereserve, Seewehr 
und Marine-Ersatzreserve sind in der Marineordnung enthalten. 
§. 119. 
Disziplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes. 
1. Als Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubtenstandes außerhalb der Zeit, 
während welcher sie zum aktiven Heere bezw. zur aktiven Marine gehören, abgesehen von den 
nach §. 3 des Einführungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuche vom 20. Juni 1872 zulässigen 
Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu 60 Mark und Haft bis zu acht Tagen zur Anwendung ge- 
bracht werden. 
K. G. S. 6. 
Die Bestimmungen über die Disziplinarbestrafung der Personen des Beurlaubtenstandes sind in der 
Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für das Heer enthalten. 
3. Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arreststrafen werden 
durch die Militärbehörde vollstreckt. 
Ist innerhalb einer Entfernung von 20 Kilometern vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden 
ein Militärarrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als achttägiger Dauer 
auf Ansuchen der Militärbehörde durch die Civilbehörde zu vollstrecken. 
Die Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civilbehörde. 
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet. ) « 
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Abschnitt XX. 
Erfüllung der Landsturmpflicht Seitens der ausgebildeten Landsturmpflichtigen. 
§. 120. 
Im Allgemeinen. 
1. Ueber Landsturmpflicht und Aufruf des Landsturms siehe §§. 20 und 100; über Bezeichnung 
„ausgebildete Landsturmpflichtige“ siehe 8. 101, u1. 
  
) Hierzu gehören auch die durch den Transport der betreffenden Personen vom Aufenthaltsorte zum 
Civilgefängniß erwachsenen Kosten, soweit die zwangsweise Ueberführung der Bestraften dorthin in Folge Nicht- 
befolgung der Aufforderung zur Verbüßung der Strafe nothwendig geworden ist.
	        
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