Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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2. Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischer 
Kontrole und Uebungen unterworfen werden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 31. 
3. Gesuche um Befreiung von der Befolgung des Aufrufs für die Dauer des Aufenthalts außer- 
halb Europas, sofern der Nachweis einer den Lebensunterhalt sichernden Stellung als Kaufmann, 
Gewerbetreibender u. s. w. geführt wird, siehe S. 100, „ b bis d. 
4. Ausmusterung vom Dienste im Landsturm von Landsturmpflichtigen, welche ihren dauernden 
Aufenthalt im Auslande haben, auf Grund glaubhafter ärztlicher Zeugnisse siehe §. 100,“4. 
5. a) Die Bestimmungen des §. 118, bis § finden auf die Landsturmpflichtigen mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Zahl der in Folge häuslicher und gewerblicher Verhältnisse hinter die 
letzte Jahresklasse des Landsturms einschließlich der nach 8. 103,, eintretenden Falles zurück- 
gestellten Landsturmpflichtigen fünf Prozent des Bestandes nicht übersteigen darf. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 29. * 
b) Gesuche um Zurückstellung auf Grund häuslicher und gewerblicher Verhältnisse sind von 
den ausgebildeten Landsturmpflichtigen an den Vorsteher der Gemeinde oder des gleichartigen 
Verbandes zu richten und finden im Uebrigen die Bestimmungen der SS§. 122,1 und 123 
Anwendung. 
Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung sind unzulässig. 
) In Betreff des Unabkömmlichkeitsverfahrens finden die Bestimmungen des Abschnitts XXII 
auf die ausgebildeten Landsturmpflichtigen Anwendung. Im Besonderen sind Unabkömm- 
lichkeitserklärungen im Augenblick der Einberufung unzulässig. 
Bezüglich des zum Waffendienste vorläufig nicht heranzuziehenden Eisenbahnpersonals siehe 
8. 128, 8 v. 
§. 121. 
Aufruf des Landsturms und Einberufung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen. 
1. a) Die vom Aufrufe betroffenen ehemaligen Offiziere, Aerzte und oberen Militär- 
beamten des Friedens= und Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine haben sich 
innerhalb 48 Stunden nach Bekanntmachung des Aufrufs mündlich oder schriftlich unter 
Vorlegung vorhandener Militärpapiere bei dem Bezirkskommando zu melden, in dessen Be- 
zirke sie ihren Aufenthalt haben. Befindet sich der Aufenthaltsort im Auslande, so haben 
sie sich unverzüglich bei dem Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr 
nach Deutschland zuerst erreichen. 
b) In gleicher Weise melden sich die ehemaligen Offiziere, Aerzte und oberen Militärbeamten 
des Friedens= wie des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, welche von dem 
Aufrufe zwar nicht betroffen, aber zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereit sind, 
sowie diejenigen ehemaligen Unteroffiziere des Friedensstandes des Heeres, welche mindestens 
acht Jahre aktiv gedient haben, und der Marine, ohne Rücksicht auf die Dauer der aktiven 
Dienstzeit, welche, obwohl von dem Aufrufe nicht betroffen, bereit sind, zum Dienst in 
Offizierstellen freiwillig einzutreten. 
I0) Diejenigen der unter a und b bezeichneten Personen, welche bei ihrem Ausscheiden der 
Marine angehört haben, bleiben der Marine zur Verfügung. 
d) Die Einberufung zum Dienste erfolgt durch das zuständige Bezirkskommando mittelst Ge- 
stellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung.
	        
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