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Beobachtungen und des Urtheils der Fachlehrer den Aufsichtsbehörden zu weiterer
Behandlung vor.
Die einem Zögling von den Aufsichtsbehörden gewährte Erlaubniß zur Vorbereitung
auf das Lehrfach ist widerruflich und wird auf Antrag der Konviktskommission zurück—
gezogen, wenn ein Zögling zum erfolgreichen Betrieb des gleichzeitigen Doppelstudiums
sich nicht fähig erweist oder die gegebene Erlaubniß zu Verfehlungen gegen die Haus-
und Disciplinarordnung mißbraucht.
Andererseits bleibt den Zöglingen die Freiheit gewahrt, nach eigenem Ermessen, je
vor Beginn eines Semesters nach geschehener ordnungsmäßiger Anzeige bei der Konvikts-
kommission von dem ergriffenen Nebenstudium zurückzutreten, worüber den Ausfsichts-
behörden Bericht zu erstatten ist.
g. 4.
Diejenigen Zöglinge, welche dem bezeichneten Doppelstudium sich widmen, sind
gleich den anderen Zöglingen wie an den Studienplan, so an die gesammte Haus-
ordnung gebunden.
Es werden jedoch bezüglich der theologischen Studien Erleichterungen nach Thun-
lichkeit gewährt. So wird ihnen der Besuch der Vorlesung über Ethik und je einer
Vorlesung aus dem Alten und aus dem Neuen Testament nachgesehen und, soweit sie
nach den Satzungen des philologischen Seminars schriftliche Arbeiten zu fertigen haben,
tritt eine entsprechende Befreiung von den Aufsätzen ein, die sie andern Falls als Zög-
linge des Wilhelmsstifts zu fertigen hätten.
S. 5.
Die zum gleichzeitigen Studium der Philologie zugelassenen Zöglinge haben während
mindestens 4 Semestern als ordentliche Mitglieder das philologische Seminar zu besuchen
und als Mitglieder dieses Seminars den für dasselbe aufgestellten Satzungen gerecht
zu werden.
Dieselben haben während ihres Aufenthalts im Wilhelmsstift in jedem Semester
1 bis 2, im Ganzen mindestens 8 bis 10 philologische Vorlesungen zu hören, etwa über:
Encyklopädie der Philologie, Geschichte der alten Kunst oder Kunstmythologie, Geschichte