Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Muster 16 zu §. 85. 
  
Annahmeschein. 
Der Freiwillige (Stand oder Gewerbe) (Vor= und Familiennamen), geboren am 
ten 18 zu (Ort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat), ist bei dem Truppen- 
(Marine-theile zu (zwei-, drei-, vier-, bei der Marine auch fünf= oder sechs-jjährigem Dienste angenommen 
und bis zu seinem Diensteintritte nach beurlaubt worden. 
Inhaber gehört mit Aushändigung dieses Scheines zum Beurlaubtenstand und hat sich behufs 
Aufnahme in die Kontrole bei der Kontrolstelle seines Aufenthaltsorts (Hauptmeldeamt, Meldeamt oder 
Bezirksfeldwebel) innerhalb von 3 Tagen anzumelden. 
Inhaber ist verpflichtet, jede Aufenthaltsveränderung der Kontrolstelle anzuzeigen, auch sich beim 
Verzug in einen anderen Kontrolbezirk bei der dortigen Kontrolstelle anzumelden. Unterlassung dieser inner- 
halb 3 Tagen zu bewirkenden Meldungen wird bestraft. 
Der Gestellungsbefehl zum Diensteintritt wird dem Inhaber durch Vermittelung des Bezirkskommandos 
zugehen. Demselben ist unweigerlich Folge zu leisten. 
  
  
  
  
  
Der Kommandeur des (Truppen--[Marine-stheils). 
(L. S.) (Unterschrift.) 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Anmerkung. Der Annahmeschein ist in Größe eines Viertelbogens anzulegen.
	        
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