Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Muster 18 zu 8. 90. 
  
  
Zeugniß 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst. 
–. (Vor= und Familiennamen) .. . geboren am zten 18— zu (Ort, 
Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat), (RNeligion), Sohn des (Name und Stand des Vaters) zu (Ort, Kreis, 
Regierungsbezirk, Bundesstaat), hat die hiesige Anstalt von der Klasse (Nummer der Klasse) an besucht und 
der Klasse (1 oder 2).. Jahrte) angehört. Er hat in den von ihm besuchten Klassen an allen 
Unterrichtsgegenständen Theil genommen. 
1. Schulbesuch und Betragen: 
2. Aufmerksamkeit und Fleiß: 
3. Maß der erreichten Kenntnisse: 
(Ob der Besuch der betreffenden Klasse erfolgreich gewesen, ob die Entlassungsprüfung bestanden ist.) 
(Ort, Datum.) 
Direktor und Lehrerkollegium. 
............................. (BezeichmmgderAnstalt)zu(Ort) 
N. N. (Schulsiegel.) N. N. 
Direktor. Oberlehrer. 
Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß 8. 89,4 der Wehrordnung beizufügenden Beläge: 
a) eines Geburtszeugnisses, 
b) der nach Muster 17 a ertheilten Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung, daß 
für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der Kosten der 
Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen. Statt dieser 
Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem 
Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten 
von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des 
Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähigkeit des Be- 
werbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich 
zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in dem vorstehenden 
Absatze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft des Ge— 
setzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. 
Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. 
c) eines Unbescholtenheitszeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real- 
Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren Bürger— 
schulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle 
übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist, 
muß die Ertheilung des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienste bei derjenigen Prüfungs- 
kommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig sein würde, schriftlich 
nachgesucht werden. 
Das Gesuch ist spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahrs, d. h. desjenigen Jahres, 
in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird, bei der betreffenden Prüfungskommission zu stellen. Der 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung muß bis zum 1. April desselben Jahres. erfolgt sein. 
Nichtinnehaltung des letzteren Zeitpunkts hat den Verlust des Anrechts auf Erwerbung des Be- 
rechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Dienste zur Folge. 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Anmerkung. 1. Eine von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Befreiung von einem obligatorischen 
Lehrgegenstande ist in dem Zeugnisse ausdrücklich anzugeben. 2. Das Zeugniß ist in der Größe eines halben Bogens anzulegen.
	        
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