Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Muster 22 zu §. 128. 
Tiste 
  
  
  
  
  
  
  
  
der im Bezirke dern (Eisenbahnverwaltungg angestellten Beamten und 
Arbeiter, welche von dem Bezirkskommando » kontrolirt werden und bis 
zum 1. April 19 ... vom Waffendienste zurückzustellen sind. 
1. 2. B. 4. 5. 6. 7. 
Stellun Militär- Wann und bei 
oder Vor= und Dienstgrad welchem Truppen- Wohnort 
Nr.Funktion im Familien- und theil ins 2 Bemerkungen 
Eisenbahn-enamen Truppen= heil ins stehende Kreis 
2. 
dienste gattung Heer eingetreten Ort 
  
  
  
  
  
  
  
  
Muster 23 zu §. 128. 
Bescheinigung 
über Anstellung im Dienste der (Bezeichnung der Eisenbahn). 
Der (Vor= und Familiennamen), welcher nach Ausweis seiner Militärpapiere im Bereiche des Bezirks- 
kommandos kontrolirt wird, ist als (Stellung oder Funktion im Eisenbahndienste) bei 
der unterzeichneten Eisenbahnverwaltung angestellt und daher vom Waffendienste zurückzustellen. 
(Ort, Datum.) 
  
(Bezeichnung der Eisenbahnverwaltung.) 
(Stempel.) 
Inhaber ist, sofern er im Eisenbahndienst verbleibt, bis zum 1. April.—vom Waffendienste zurückgestellt. 
(Ort, Datum.) 
(Bezeichnung des Bezirkskommandos.) 
(Stempel.) 
Anmerkung. 
Bei Bescheinigungen über Anstellung von ausgebildeten W des zweiten Aufgebots 
sind die Worte „kontrolirt wird“ zu streichen und dafür zu setzen: „seinen Woynsitz hat“.
	        
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