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) In der Physik: Bekanntschaft mit der Lehre von den allgemeinen Eigenschaften der Körper
(Ausdehnung, Undurchdringlichkeit, Theilbarkeit, Porosität, Schwere, Dichte und spezifisches Ge-
wicht, luftförmige und feste Körper), von der Wärme (Thermometer), vom Magnetismus
(Magnetnadel und Kompaß) und von der Elektrizität (Blitzableiter).
8) In der Chemie sowie in den bei k. nicht genannten Theilen der Physik werden nur diejenigen
Prüflinge geprüft, welche solches verlangen, um durch Kenntnisse in der Chemie mangelnde
Kenntniß in anderen Zweigen zu ersetzen.
II. Verfahren bei der Prüfung.
8. 3.
Die Leitung des gesammten Prüfungsgeschäfts steht dem Civilvorsitzenden der Ober-Ersatz-
kommission zu.
8. 4.
Die Prüfung erfolgt theils schriftlich, theils mündlich.
Die schriftliche Prüfung besteht:
a) in der Anfertigung eines deutschen Aufsatzes über ein Thema allgemeinen und naheliegenden
Inhalts (beispielsweise ein Sprüchwort, eine Sentenz, eine Erzählung aus der Geschichte)
oder über Gegenstände des öffentlichen Verkehrs (z. B. Eisenbahnen, Post), der Landwirth-
schaft, des Handels, der Industrie und dergleichen;
b) in zwei schristlichen Uebersetzungen in fremde Sprachen nach Wahl des Prüflings (§. 1);
Zc) in der Lösung einer Aufgabe aus der Arithmetik.
Für den deutschen Aufsatz erhält der Prüfling drei Aufgaben verschiedenartigen Inhalts, unter
denen ihm die Auswahl überlassen bleibt.
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Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch den Civilvorsitzenden gestellt, der bei
Auswahl der Aufgaben die Mitwirkung der übrigen Kommissionsmitglieder in Anspruch zu nehmen
und ihre Vorschläge zu berücksichtigen hat.
Sofern der Vorsitzende die Aufgaben der Prüflinge nicht selbst, sondern durch den die Ausar-
beitung derselben überwachenden Offizier oder Lehrer mittheilt, hat er sie diesem versiegelt zu übergeben.
Das Siegel darf erst beim Beginne der schriftlichen Prüfung geöffnet werden.
F. 6.
Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Zur Anfertigung des deutschen Aufsatzes
sind den Prüflingen vier Stunden, für die im §. 4 unter b und c gedachten drei Arbeiten je eine
Stunde zu gewähren. Die Zeit, welche zum Diktiren der Aufgaben erforderlich ist, wird hierbei nicht
in Anrechnung gebracht. Die Benutzung von Hilfsmitteln und Versuche zu Täuschungen haben die
Ausschließung von der Prüfung zur Folge.
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