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ist, ertheilt werden, sofern der betreffende Prüfling in andern Gegenständen mehr als genügend be—
standen hat und sofern die Kommission nach dem Gesammtergebniß der Prüfung der Ueberzeugung
ist, daß der Prüfling nach seinen Kenntnissen und seiner Intelligenz den erforderlichen Grad allge-
meiner Bildung besitzt.
Ist die Prüfung jedoch in drei Prüfungsgegenständen (jede Sprache als besonderer Prüfungs-
gegenstand berechnet) ungenügend ausgefallen, so darf der Berechtigungsschein nicht ertheilt werden.
.. 13.
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß.
An demselben dürfen nur diejenigen Mitglieder Theil nehmen, welche der mündlichen Prüfung
ohne Unterbrechung beigewohnt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
S. 14.
Den Prüflingen ist sofort nach Beschlußfassung der Kommission zu eröffnen, ob sie bestanden
haben oder nicht.
Entscheidung der Prüfungskommission ist eine endgültige; eine Berufung gegen dieselbe findet
nicht statt.
§. 15.
Die Berechtigungsscheine sind den Prüflingen, welche bestanden haben, möglichst bald zuzufertigen.
S. 16.
Prüflinge, welche nicht bestanden haben, dürfen sich wiederholt zur Prüfung melden, vorausge-
setzt, daß dieselbe noch vor dem 1. April des Kalenderjahrs, in welchem sie das 20. Lebensjahr voll-
enden, abgehalten werden kann.
Mit dieser Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden. Sie erstreckt sich in jedem
Falle nicht bloß auf diejenigen Gegenstände, in denen der Prüfling bei der vorhergehenden Prüfung
hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, sondern auf sämmtliche Prüfungsgegenstände der §§. 1 und 2.
. 17.
Bei jeder Prüfung wird eine von sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnende
Verhandlung aufgenommen, aus welcher namentlich hervorgehen muß:
1. welche Mitglieder der Kommission mitgewirkt haben;
2. welche (nach ihrem vollständigen Namen, Wohnort und Geburtstag zu bezeichnende) Prüflinge
geprüft worden sind;
3. welche derselben die Prüfung bestanden und welche sie nicht bestanden haben.