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2. Ausmusterungsschein (in Buchform).“) *½
Inhaber unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher als legitimirt anzusehen.
3. Ausschließungsschein (in Buchform).)
Wie vorstehend zu 2.
4. Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienste.)
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn der auf dem Scheine eingetragene Zurück-
stellungstermin noch nicht abgelaufen ist.
Anderenfalls ist nach Abschnitt III. B. zu verfahren.
5. Ersatzreservepaß (in Buchform).
Inhaber ist als legitimirt zu erachten,
a) wenn derselbe den ihm auferlegten Meldepflichten bei der Kontrolstelle nachgekommen und
dies aus dem Passe ersichtlich ist; oder
b) wenn sich in dem Passe der Vermerk befindet, daß Inhaber zum Landsturm 1. Aufgebots
übergetreten ist; oder
I) wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 2. Aufgebots
ohne Weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen nicht ver-
fügt war. (War solche Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen verfügt, so muß Inhaber
auch während dieser Zeit ausweisen, daß er den Meldepflichten (siehe a) nachgekommen ist);
4) wenn sich im Passe einer der Vermerke „dauernd ganzinvalide“, „aus dem Heere aus-
gestoßen“ befindet.
Anderenfalls ist gegen den Inhaber nach Abschnitt III. A. zu verfahren.
6. Landsturmschein (in Buchform).
Inhaber unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher als legitimirt anzusehen.
Loosungsschein.
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn er
a) zu den Musterungsterminen erschienen,
b) den ihm in dem Scheine auferlegten Meldepflichten nachgekommen ist.
Anderenfalls ist in dem Falle zu a gegen den Inhaber nach Abschnitt III. B., zu b
gegen den Inhaber nach Abschnitt III. A. zu verfahren.
8. Marine-Ersatzreservepaß (in Buchforn).
Siehe Ziffer 5 „Ersatzreservepaß".
9. Marine-Militärpaß (in Buchform). .
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nachstehenden
Vermerke befindet:
„dauernd ganzinvalide“
„aus der Marine ausgestoßen“
*) Früher in Größe eines halben Bogens.
) Seesteuerleute weisen die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste durch das Befähigungs-
zeugniß zum Seesteuermann nach; eine erfolgte Zurückstellung wird jedoch nicht auf diesem Zeugnisse vermerkt,
sondern durch die Ersatzkommisston in besonderer Bescheinigung ertheilt.