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8. 20.
Kosten.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens (Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes) trägt, soweit
sie nicht den Parteien zuzuscheiden sind, in dem durch Art. 43 letzter Absatz des Gesetzes
bestimmten Umfang die Amtskörperschaft, im Uebrigen die Staatskasse.
Diäten, Taggelder und Reisekosten des Vorsitzenden und der Mitglieder des Schieds-
gerichts, sowie des zu den Sitzungen oder zu den Beweisaufnahmen zugezogenen Proto-
kollführers sind den Parteien nur dann zuzuscheiden, wenn diese von dem schiedsgericht-
lichen Verfahren zurücktreten (zu vergl. 88. 15 und 17) oder nach der Einlassung im
Termin zur mündlichen Verhandlung ausbleiben oder wenn die Bestimmung in §. 9
Abs. 3 Platz greift. "
Die übrigen gerichtlichen Kosten des Verfahrens, soweit sie in baaren Auslagen des
Schiedsgerichts bestehen, sind den Parteien auch ohne die in Abs. 2 bezeichneten Voraus-
setzungen zuzuscheiden.
Soweit die gerichtlichen Kosten des Verfahrens den Parteien zuzuscheiden sind, fallen
sie derjenigen Partei zur Last, welche das Verfahren beantragt hat, es sei denn, daß sie
dem Gegner zugeschieden werden können. Hinsichtlich der Zuscheidung an den Gegner
finden, soweit in der gegenwärtigen Verfügung nicht ein Anderes bestimmt ist, die Vor-
schriften der Civilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§. 91 ff.) entsprechende An-
wendung. Das letztere gilt auch bezüglich der Vertheilung der außergerichtlichen Kosten
des Verfahrens unter den Parteien.
§. 21
Die in den Fällen des Art. 43 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes entstehenden Kosten des
schiedsgerichtlichen Verfahrens gelten, soweit sie nach §. 20 den Parteien zuzuscheiden
sind, als Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht beziehungsweise der Ver-
waltungsbehörde, von welchen das Schiedsgericht zur Abgabe einer gutächtlichen Aeußerung
oder zur Vornahme eines Vergleichsversuchs veranlaßt worden ist.
Das Entsprechende gilt, wenn gegen den Schiedsspruch binnen der in Art. 43 Abs. 2
Satz 3 bestimmten Frist der Rechtsweg betreten wird.
Kosten, welche durch die Berathung und Beschlußfassung über bezirkspolizeiliche Vor-
schriften im Sinne des Art. 42 Abs. 3 erwachsen, trägt in dem durch Art. 43 letzter
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