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Bestimmungen
über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Kammern für
Werke der Literatur und der Tonkunst.
Auf Grund des 8. 49 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur
und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzblatt S. 227) wird bestimmt:
8. 1.
Für Werke der Literatur und für Werke der Tonkunst werden gesonderte Sachverständigen—
Kammern gebildet. In keinem Bundesstaate soll von solchen Kammern mehr als je eine bestehen.
8. 2.
Jede Kammer besteht aus sieben Mitgliedern und aus der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern.
S. 3.
Die einer Kammer angehörenden Sachverständigen (Mitglieder und Stellvertreter) werden von
der Landes-Centralbehörde ernannt. Diese ernennt auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
aus der Zahl der Mitglieder.
Die Sachverständigen werden gerichtlich beeidigt.
8. 4.
Auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften haben die Kammern ein Gutachten
nur abzugeben, wenn
1) in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt,
2) die Akten und die zu vergleichenden Gegenstände übersandt werden.
S. 5.
Der Vorsitzende der Kammer bestellt, sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens an
ihn gelangt ist, nach seinem Ermessen einen oder zwei Berichterstatter. Diese legen dem Vorsitzenden
eine schriftliche Bearbeitung der Sache vor. Die Beschlußfassung der Kammer erfolgt auf Grund
mündlicher Berathung in einer von dem Vorsitzenden anzuberaumenden Sitzung nach Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
S. 6.
An jedem Beschlusse müssen mindestens fünf Sachverständige mit Einschluß des Vorsitzenden
Theil nehmen. Mehr als sieben Sachverständige dürfen an dem Beschlusse nicht Theil nehmen.