Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 7. 
Die beschlossenen Gutachten werden ausgefertigt, von den Sachverständigen, die an dem Beschlusse 
Theil genommen haben, unterschrieben und mit dem Siegel der Kammer versehen. 
8. 8. 
Die Kammer ist befugt, Gebühren für das Gutachten im Betrage von dreißig bis dreihundert 
Mark zu erheben. Die Gebühren sind von der ersuchenden Behörde der Kammer sofort nach Ein- 
gang des Gutachtens kostenfrei zu übersenden. 
8. 9. 
Anträge, durch welche eine Kammer gemäß 8. 49 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 als 
Schiedsrichter angerufen wird, sind in beglaubigter Form einzureichen. Auf die Erledigung solcher 
Anträge finden die Vorschriften der 88. 4 bis 8 entsprechende Anwendung. 
Berlin, den 13. September 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Nieberding. 
—„. — — —— — — — 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Bestand der Aichämter. Vom 18. Oktober 1901. 
Die Errichtung eines Faßaichamts in Köngen, Oberamts Eßlingen, ist genehmigt 
worden. 
Stuttgart, den 18. Oktober 1901. 
Pischek. 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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