Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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V 27. 
egierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 9. November 1901. 
  
  
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Stuttgart zur Erwerbung des für die 
Erstellung einer neuen Schlachthaus= und Viehhof-Anlage bei Gaisburg auf der Markung Stuttgart erfor- 
derlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 29. Oktober 1901. — Königliche Ver- 
ordnung, betreffend die Ermächtigung der Theilgemeinde Waldenburg zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- 
abgabe von Bier. Vom 25. Oktober 1901. — Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Ver- 
tretung des Militärfiskus bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere und 
Militärbeamten, sowie der Gebührnisse der Kiuterbliepenen von Militärpersonen und Militärbeamten. 
Vom 31. Oktober 1901. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend Maßregeln zum Schutze der 
bei Bauten beschäftigten Personen gegen Gesundheitsgefahren. Vom 1. November 1901. — Bekanntmachung 
der K. Regierung für den Neckarkreis, betreffend eine Markungsgrenzänderung zwischen den Gemeinden 
Uhlbach und Rothenberg, O. A. Cannstatt. Vom 2. Oktober 1901. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Stuttgart zur Erwerbung des für die Erstellung 
einer neuen Schlachthaus- und Viehhof-Anlage bei Gaisburg auf der Markung Stuttgart erfor- 
derlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 29. Oktober 1901. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund deslArt. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Stadtgemeinde Stuttgart wird ermächtigt, zum Zweck der Erstellung der von 
ihr beschlossenen neuen Schlachthaus= und Viehhof-Anlage auf der Markung Stuttgart 
die hiezu erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangs- 
enteignung zu erwerben.
	        
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