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Die im Wege des Vorrückens erfolgende Anstellung, die Versetzung und Dienst—
entlassung der Hausmeister, Oberaufseher und Oberheilgehilfen an den Strafanstalten
und der diesen im Rang gleichstehenden Gefängnißaufseher ist dem Justizministerium
vorbehalten.
S. 5.
Die Aufseher gelten mit ihrer definitiven Anstellung als unter dem Vorbehalt
vierteljähriger Kündigung angestellt.
Von einer Dienstanstellungssportel (Nro. 17 des Allgemeinen Sporteltarifs) bleiben
die dem Landjägerkorps zugetheilten Aufseher wie seither befreit.
Hinsichtlich der Versetzung, Dienstkündigung und Entlassung finden die Art. 19
Abs. 3, Art. 20 und 21 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 211) An-
wendung. Die Königliche Verordnung vom 9. November 1886, betreffend die Umzugs-
kosten der Beamten (Reg. Blatt S. 347), findet auf die Aufseher mit der Maßgabe
Anwendung, daß für dieselben die in §. 2 Abs. 3 dieser Verordnung für Unterbedienstete
ausgeworfene Taxe zu berechnen ist.
S. 6.
Auf die Aufseher finden ferner die Bestimmungen in Art. 4 bis 7, Art. 8 letzter
Absatz, Art. 9, 10 Abs. 2, Art. 11, 12 Abs. 1, Art. 17, 18, 54 letzter Absatz, Art. 68,
69 bis 79 ((letzterer mit der durch Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Dezember 1876, Reg. Blatt S. 485, bedingten Aenderung), Art. 80 Abs. 1,
Art. 108 bis 115 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 entsprechende Anwendung.
Wegen der Zuständigkeit zur Verhängung von Ordnungsstrafen wird auf die König-
lichen Verordnungen vom 13. Februar 1877 (Reg. Blatt S. 14) und vom 27. September
1879 (Reg. Blatt S. 401), wegen der Zulässigkeit der Haftstrafe auf die Königliche Ver-
ordnung vom 20. Dezember 1876 (Reg. Blatt von 1877 S. 5) verwiesen.
Die im Disciplinarweg erfolgende Dienstkündigung oder gleichbaldige Entlassung
hat den Verlust des Anspruchs auf Invalidengehalt (S. 17) zur Folge.
8. 7.
Die Aufseher werden während ihrer Dienstzeit in den Listen des Landjägerkorps
geführt, eine Kapitulation mit denselben findet jedoch nicht statt.