Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Die im Wege des Vorrückens erfolgende Anstellung, die Versetzung und Dienst— 
entlassung der Hausmeister, Oberaufseher und Oberheilgehilfen an den Strafanstalten 
und der diesen im Rang gleichstehenden Gefängnißaufseher ist dem Justizministerium 
vorbehalten. 
S. 5. 
Die Aufseher gelten mit ihrer definitiven Anstellung als unter dem Vorbehalt 
vierteljähriger Kündigung angestellt. 
Von einer Dienstanstellungssportel (Nro. 17 des Allgemeinen Sporteltarifs) bleiben 
die dem Landjägerkorps zugetheilten Aufseher wie seither befreit. 
Hinsichtlich der Versetzung, Dienstkündigung und Entlassung finden die Art. 19 
Abs. 3, Art. 20 und 21 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 211) An- 
wendung. Die Königliche Verordnung vom 9. November 1886, betreffend die Umzugs- 
kosten der Beamten (Reg. Blatt S. 347), findet auf die Aufseher mit der Maßgabe 
Anwendung, daß für dieselben die in §. 2 Abs. 3 dieser Verordnung für Unterbedienstete 
ausgeworfene Taxe zu berechnen ist. 
S. 6. 
Auf die Aufseher finden ferner die Bestimmungen in Art. 4 bis 7, Art. 8 letzter 
Absatz, Art. 9, 10 Abs. 2, Art. 11, 12 Abs. 1, Art. 17, 18, 54 letzter Absatz, Art. 68, 
69 bis 79 ((letzterer mit der durch Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 
vom 16. Dezember 1876, Reg. Blatt S. 485, bedingten Aenderung), Art. 80 Abs. 1, 
Art. 108 bis 115 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 entsprechende Anwendung. 
Wegen der Zuständigkeit zur Verhängung von Ordnungsstrafen wird auf die König- 
lichen Verordnungen vom 13. Februar 1877 (Reg. Blatt S. 14) und vom 27. September 
1879 (Reg. Blatt S. 401), wegen der Zulässigkeit der Haftstrafe auf die Königliche Ver- 
ordnung vom 20. Dezember 1876 (Reg. Blatt von 1877 S. 5) verwiesen. 
Die im Disciplinarweg erfolgende Dienstkündigung oder gleichbaldige Entlassung 
hat den Verlust des Anspruchs auf Invalidengehalt (S. 17) zur Folge. 
8. 7. 
Die Aufseher werden während ihrer Dienstzeit in den Listen des Landjägerkorps 
geführt, eine Kapitulation mit denselben findet jedoch nicht statt.
	        
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