Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Zugleich werden die Justizbehörden und gerichtlichen Beamten, insbesondere die 
Gerichtsvollzieher, darauf aufmerksam gemacht, daß die in der angeführten Nachweisung 
gegebenen Bestimmungen über die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Militär— 
fiskus als Drittschuldner durch die Verfügung sämmtlicher Ministerien, betreffend die 
Vertretung des Fiskus in Rechtsstreitigkeiten, vom 26. März 1900 (Reg. Blatt S. 337) 
nicht berührt worden sind und daß sonach, wenn ein Pfändungsbeschluß an den Militär— 
fiskus als Drittschuldner zuzustellen ist, die Zustellung an die in der Nachweisung als 
zuständig bezeichnete Militärstelle und nicht etwa in Gemäßheit der Ziffer IV der Ver— 
fügung vom 26. März 1900 in allen Fällen an die Intendantur des Armeekorps zu 
erfolgen hat. 
Stuttgart, den 31. Oktober 1901. 
Breitling. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Maßregeln zum Schutze der bei Banten beschäftigten Personen gegen Gesundheitsgefahren. 
Vom 1. November 1901. 
Auf Grund des §. 120e der Reichsgewerbeordnung und des Art. 32 Ziff. 5 des 
Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 wird, nachdem Seitens der Württembergischen 
Baugewerksberufsgenossenschaft die zur thunlichsten Verhütung von Betriebsunfällen nothwen- 
digen Vorschriften erlassen worden sind, mit Allerhöchster Genehmigung Seiner König- 
lichen Majestät Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Beim Eintritt kalter Witterung, in der Regel in der Zeit vom 15. Oktober bis 
15. März, sind während der Ausführung von Arbeiten im Innern von Bauten die Thür- 
und Lichtöffnungen der einzelnen Näume, in denen gearbeitet werden soll, mit dichten, 
wenn auch nicht zu dauerndem Verbleib bestimmten Verschlüssen zu versehen. Die Ver- 
wendung von über Rahmen gespanntem Jutestoff oder Segeltuch zum Verschließen der 
Lichtöffnungen ist zulässig.
	        
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