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wird, unter welcher seiner Zeit die Eintragung im Wasserrechtsbuch erfolgen soll. Die
festgestellten Nummern werden buchweise (8. 3) in ein Verzeichniß eingetragen.
Die Nummerirung entlang der einzelnen Hauptflüsse hat jeweils beim Ursprung
oder bei dem Eintritt des Hauptflusses in den Oberamtsbezirk zu beginnen und ist dem
Wasserlauf nach bis zur untern Oberamtsgrenze fortzusetzen. Hierauf folgen zuerst die
Rechtsverhältnisse an den linksseitigen und hernach diejenigen an den rechtsseitigen Neben-
flüssen und Nebenbächen mit der Maßgabe, daß der unterhalb mündende Nebenfluß erst
an die Reihe kommt, wenn sämmtliche Quell= und Nebenbäche des oberhalb mündenden
aufgezählt sind.
S. 7.
Bis zum Einband der Bücher erfolgt der Eintrag auf losen Bogen, wobei jedes
Rechtsverhältniß einen besonderen Bogen, bei größerem Umfang des Eintrags mehrere
Bogen erhält. Die erste Seite des Bogens, bezw. bei Verwendung mehrerer Bogen die
erste Seite des ersten Bogens, ist leer zu lassen. Die Einsetzung von Seitenzahlen erfolgt
erst nach dem Einband der Bücher (§. 9).
Die nach Maßgabe des Abs. 1 ausgefüllten Bogen werden in den, den Kreis-
regierungen zugehenden Umschlagbogen gesammelt und nach Bedarf geheftet.
S. 8.
Die Umschlagbogen (§. 7), welche eine Höhe von 42 cm und eine Breite bei geschlossenem
Bogen von 29 cem erhalten, sind von verschiedener Farbe und zwar für die
Einträge in die T Bücher roth,
„ „ E „ grün,
„ „ B „ grau,
„ „ F, braun,
„ „ 8 „ blau.
Die Unschläge bezw. die Hefte sind mit folgender Aufschrift zu versehen:
.... Kreis.
Oberamt. . . . . .
Wasserrechtsbuch . . (Buchstabe, z. B. ).
(Bezeichnung des Inhalts nach §. 3 Ziff. 1 bis 5, z. B. Triebwerke mit oder ohne Stauanlagen)
Umschlag bezw. Hest (rhmische Ziffer).