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begründet oder hinsichtlich ihres Bestandes oder Umfangs geordnet werden, oder um solche
Rechtsverhältnisse handelt, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehen,
die Vorschriften in 8. 12 bezw. in 8. 13 entsprechende Anwendung.
8. 15.
Ist nicht für alle einzutragenden Beziehungen (zu vergl. auch Art. 103 Abs. 1 des
Gesetzes) eines Rechtsverhältnisses der zum Eintrag erforderliche Beweis vorhanden, so
kann ein theilweiser Eintrag, der die eintragsreifen Punkte umfaßt, dann stattfinden,
wenn hiefür ein öffentliches Interesse oder ein erhebliches Interesse eines Betheiligten
vorliegt, und im letzteren Falle Unzuträglichkeiten für Dritte sich nicht ergeben.
Der Eintrag eines durch eine Stauanlage vermittelten Wassernutzungsrechts darf
selbst beim Zutreffen des Art. 103 Abs. 4 auch theilweise nicht stattfinden, wenn der
Nachweis der zulässigen Stauhöhe (zu vergl. auch Art. 48 des Gesetzes) nicht erbracht ist.
Der Grund, weshalb nur eine theilweise Eintragung erfolgt, ist in der letzten Spalte
des Formulars anzugeben.
S. 16.
Wenn verschiedene Rechtsverhältnisse in technischem oder wirthschaftlichem Zusammen-
hang stehen (z. B. Triebwerke mit Stauanlage und Wassereinleitung), so darf das an
Bedeutung geringere Verhältniß unter der Nummer des Hauptverhältnisses ausführlich
mit eingetragen werden.
Würde bei getrennter Behandlung das Verhältniß von geringerer Bedeutung in
einem andern Buch als das Hauptverhältniß einzutragen sein, so ist ihm in dem andern
Buch zwar eine Nummer einzuräumen, es genügt aber, bei dieser auf den Eintrag bei
dem Hauptverhältniß zu verweisen.
Verliert das Verhältniß von geringerer Bedeutung später seine Beziehung zum Haupt-
verhältniß und erlangt selbständige Bedeutung, so ist es nachträglich auch hinsichtlich des
Eintrags als selbständig zu behandeln.
8. 17.
Dem Eintrag in das Wasserrechtsbuch hat die Herstellung eines Concepts voraus-
zugehen.
Zu dem Concept sind Bogen in Kanzleiformat zu verwenden, welche denselben Vordruck