Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

315 
begründet oder hinsichtlich ihres Bestandes oder Umfangs geordnet werden, oder um solche 
Rechtsverhältnisse handelt, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehen, 
die Vorschriften in 8. 12 bezw. in 8. 13 entsprechende Anwendung. 
8. 15. 
Ist nicht für alle einzutragenden Beziehungen (zu vergl. auch Art. 103 Abs. 1 des 
Gesetzes) eines Rechtsverhältnisses der zum Eintrag erforderliche Beweis vorhanden, so 
kann ein theilweiser Eintrag, der die eintragsreifen Punkte umfaßt, dann stattfinden, 
wenn hiefür ein öffentliches Interesse oder ein erhebliches Interesse eines Betheiligten 
vorliegt, und im letzteren Falle Unzuträglichkeiten für Dritte sich nicht ergeben. 
Der Eintrag eines durch eine Stauanlage vermittelten Wassernutzungsrechts darf 
selbst beim Zutreffen des Art. 103 Abs. 4 auch theilweise nicht stattfinden, wenn der 
Nachweis der zulässigen Stauhöhe (zu vergl. auch Art. 48 des Gesetzes) nicht erbracht ist. 
Der Grund, weshalb nur eine theilweise Eintragung erfolgt, ist in der letzten Spalte 
des Formulars anzugeben. 
S. 16. 
Wenn verschiedene Rechtsverhältnisse in technischem oder wirthschaftlichem Zusammen- 
hang stehen (z. B. Triebwerke mit Stauanlage und Wassereinleitung), so darf das an 
Bedeutung geringere Verhältniß unter der Nummer des Hauptverhältnisses ausführlich 
mit eingetragen werden. 
Würde bei getrennter Behandlung das Verhältniß von geringerer Bedeutung in 
einem andern Buch als das Hauptverhältniß einzutragen sein, so ist ihm in dem andern 
Buch zwar eine Nummer einzuräumen, es genügt aber, bei dieser auf den Eintrag bei 
dem Hauptverhältniß zu verweisen. 
Verliert das Verhältniß von geringerer Bedeutung später seine Beziehung zum Haupt- 
verhältniß und erlangt selbständige Bedeutung, so ist es nachträglich auch hinsichtlich des 
Eintrags als selbständig zu behandeln. 
8. 17. 
Dem Eintrag in das Wasserrechtsbuch hat die Herstellung eines Concepts voraus- 
zugehen. 
Zu dem Concept sind Bogen in Kanzleiformat zu verwenden, welche denselben Vordruck
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.