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sind, kann der Uebersichtsplan aus Blättern des topographischen Atlasses unmittelbar
zusammengestellt werden.
In den Uebersichtsplan sind die Gewässer und deren hauptsächliche Wasserscheide-
linien mit blauer Farbe, die Grenzen der Gemeinden und Markungen, sowie des Ober-
amts und die Namen der Ortschaften mit schwarzer Farbe einzuzeichnen. Die Grenzen
sind farbig zu bandiren. Im Falle des Abs. 1 Satz 2 können die Gewässer schwarz
belassen werden.
Um die Art der Rechtsverhältnisse in dem Uebersichtsplan erkennen zu lassen, werden
entsprechend den Bestimmungen des 8. 8
1. die Gegenstände des 7 Buchs (Triebwerke) mit Punkten und Zahlen von
roter Farbe,
2. die Gegenstände des E Buchs (Entnahme von Wasser) mit gleichzeitig die
Uferseite der Ableitung angebenden Strichen und Zahlen von grüner Farbe,
3. die Gegenstände des B Buchs (Brücken) mit quer zum Wasserlauf verlaufenden
Doppelstrichen und Zahlen von schwarzer Farbe,
4. die Gegenstände des F Buchs (Flußbau) mit Strichen parallel zum Fluß und
mit Zahlen von brauner Farbe und
die Gegenstände des 8 Buchs (Sonstiges) mit Ringen oder bei größerer Aus-
dehnung mit bogenförmigen Pfeilstrichen und Zahlen von blauer Farbe be-
zeichnet.
Die Löschung einer Nummer geschieht dadurch, daß sie mit rother Tinte unter-
strichen wird.
Se
§. 33.
Für einzelne Flußstrecken, an denen besonders viele Rechtsverhältnisse nahe beisammen-
liegen, sind Flurkartenausschnitte (Maßstab 1:2500) oder Pläne und Pausen in noch
größerem Maßstab (Nebenpläne) beizulegen, die mit römischen Ziffern fortlaufend numme-
rirt werden. Die Einfassungslinien dieser Nebenpläne sind in den Uebersichtsplan
einzuzeichnen, die die ersteren angebenden Flächen erhalten im Uebersichtsplan die nämliche
Bezeichnung mit römischen Ziffern wie die Nebenpläne selbst.