Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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der Antrag im Sinne des 8. 72 durch das Justizministerium zu stellen ist; 
die Grundlage für die Berechnung der Größe des Invalidengehaltes 
(8. 76) der Gehalt und die Dienstalterszulage bilden, welche der Aufseher 
innerhalb des letzten Jahres vor dem Tage seiner Invalidirung bezogen hat; 
für die Umzugskostenvergütung nach 8. 79 Abs. 2 die Bestimmungen des 
8. 5 letzter Absatz der gegenwärtigen Verordnung maßgebend sind; 
das Citat in 8. 80 Ziff. 3 auf 8. 18 der gegenwärtigen Verordnung 
zu beziehen ist; 
als regelmäßige Bezüge im Sinne des 8. 81 Ziff. 1 und 8. 83 zu 
gelten haben: der Gehalt, die Dienstalterszulage, sowie ein von dem Justiz- 
ministerium festzusetzender Betrag für Bekleidung und Wohnung. 
g. 18. 
Gegen einen invalidirten Aufseher kann von dem Justizministerium auf Verlust 
des Invalidengehalts erkannt werden: 
1) auf Grund rechtskräftiger Verurtheilung zu einer Zuchthausstrafe wegen Hoch- 
verraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder eines Verraths militärischer 
Geheimnisse; « 
2) wegen solcher zur Zeit des Dienstes als Landjäger oder Aufseher begangener 
Handlungen, welche, wenn sie früher bekannt geworden wären, Dienstentlassung 
zur Folge gehabt hätten. 
8. 19. 
Hinsichtlich der Ertheilung des Civilversorgungsscheines an die Aufseher und der 
Anstellung derselben im Civildienst kommen die bestehenden besonderen Vorschriften zur 
Anwendung. 
8. 20. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in Kraft. 
Durch die gegenwärtige Verordnung werden alle entgegenstehenden älteren Vorschriften, 
insbesondere die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 9. Juni 1843,
	        
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