Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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g. 8. 
Die Schau ist, soweit nicht im Schauplan Einschränkungen festgesetzt werden, in dem 
nachbezeichneten Umfang vorzunehmen: 
Es ist zu untersuchen, ob die allgemeinen sowie die bei der Verleihung von Wasser- 
nutzungsrechten oder der Genehmigung von Wasserbenützungsanlagen ertheilten besonderen 
Vorschriften über den Umfang und die Art der Benützung der betreffenden öffentlichen 
Gewässer genau eingehalten werden. Insbesondere ist darauf zu sehen: 
ob nicht gesetzwidrige Neuanlagen vorhanden sind oder gesetzwidrige Nutzungen statt- 
finden, ferner ob berechtigte Anlagen vorschriftsmäßig ausgeführt und soweit erforderlich 
mit Eich= und Sicherheitszeichen versehen sind, ob solche Anlagen ordnungsmäßig unter- 
halten und gehandhabt werden und ob keine Ueberschreitungen berechtigter Nutzungen 
statthaben. 
Weiter ist zu untersuchen, ob nicht übelriechende, eckelhafte oder schädliche Flüssigkeiten, 
örtliche Abwässer mittelst Sammelkanälen oder erhebliche Wassermengen aus größeren 
entwässerten Flächen unbefugter Weise in die öffentlichen Gewässer eingeleitet werden und 
ob nicht eine dem öffentlichen Wohl widerstreitende Verunreinigung der öffentlichen Ge- 
wässer vorliegt. 
Ferner ist darauf zu achten, ob die Satzungen und Statuten von Wassergenossen- 
schaften eingehalten werden. " 
Außerdem sind die Wahrnehmungen aufzuzeichnen über den flußbaulichen Zustand 
der öffentlichen Gewässer, insbesondere über die Uferunterhaltung, ferner über die Schutz- 
und Vorbeugungsmaßregeln gegen Hochwasserschaden, über bedenkliche Anlagen im Ueber- 
schwemmungsgebiet, sowie über den Zustand von Brücken, festen Stegen und andern 
unter Art. 29 fallenden Bauten, wofern nicht der Staat selbst im öffentlichen Interesse 
den Bau und die Unterhaltung wahrnimmt oder unter seiner Aufsicht wahrnehmen läßt 
(zu vergl. Art. 29 Abs. 1), und über den Zustand von Fähren. 
Ueber die Beseitigung erhobener Mißstände ist mit den anwesenden Betheiligten, 
soweit thunlich, mündliche Erörterung zu pflegen. Auch können den letzteren, namentlich 
über zweckentsprechende Vertheilung des Wassers bei Wasserklemme, über die Ausführung 
nützlicher Be= und Entwässerungen, sowie über rechtzeitige Einleitung von Unterhaltungs- 
arbeiten an Brücken, Ufern u. s. w. geeignete Anregungen gegeben werden.
	        
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