Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 3. 
Ablehnung der Mitglieder des Schiedsgerichts. 
Die Bestimmungen in den 8S§. 41 ff. der Civilprozeßordnung über die Ausschließung 
und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Schiedsgerichts entsprechende 
Anwendung. Jedoch beschließt über ein Ablehnungsgesuch in Betreff des Vorsitzenden 
das Schiedsgericht, in Betreff der übrigen Mitglieder der Vorsitzende. Eine Anfechtung 
des Beschlusses findet nicht statt. 
Bei dem Beschluß über ein Ablehnungsgesuch in Betreff des Vorsitzenden hat dieser 
nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt dabei das dem Lebensalter nach älteste Mit- 
glied des Schiedsgerichts den Vorsitz. Ergibt sich bei der Abstimmung über das Gesuch 
Stimmengleichheit, so gilt dasselbe als abgelehnt. 
8. 4. 
Zuständigkeit des Schiedsgerichts. 
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht findet in Streitigkeiten über die Benützung 
eines öffentlichen Wassers nur statt, wenn der erhobene Anspruch nicht privatrechtlicher 
Art ist. 
Zuständig ist dasjenige Schiedsgericht, in dessen Bezirk sich die Strecke des öffent— 
lichen Wassers befindet, über deren Benützung unter den Parteien Streit obwaltet. 
Entsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit, so ent— 
scheidet, wenn dieselben zu einem und demselben Kreis gehören, die Kreisregierung, 
andernfalls das Ministerium des Innern über die Zuständigkeit. 
S. 5. 
Aurufung des Schiedsgerichts. 
Die Anrufung des Schiedsgerichts kann schriftlich oder zu Protokoll des Schieds- 
gerichtsvorsitzenden erfolgen. 
Bei schriftlicher Anrufung hat der Anrufende der Anrufungsschrift eine Abschrift, 
wenn aber auf Seite der Gegenpartei mehrere Betheiligte sind, so viele Abschriften beizu- 
fügen, als es Betheiligte sind.
	        
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