Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 10. 
Unterzeichnung der Schriftsätze und Vertretung der Parteien. 
Die Parteischriften müssen entweder von den Betheiligten oder von ihren gesetzlichen 
Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß 
schriftlich ertheilt werden. 
Das Schiedsgericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das mündliche Ver— 
handeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Diese Vorschrift findet keine 
Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor 
Gericht durch eine Seitens der Justizverwaltung getroffene Anordnung gestattet ist. 
8. 11. 
Ort der Verhandlung. 
Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sitze des Schiedsgerichts, 
mithin in der Oberamtsstadt statt. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, das Schiedsgericht 
zu einer Sitzung an einen andern Ort des Oberamtsbezirks zu berufen, wenn dies zur 
Ersparung an Kosten oder Reisen, zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Förderung 
des Vergleichsversuchs oder der Beweisaufnahme zweckmäßig erscheint. 
8. 12. 
Gang des Verfahrens im Allgemeinen. 
Sind beide Parteien erschienen und zur Verhandlung bereit, so findet die mündliche 
Verhandlung nach Vorschrift der 88. 13 ff. statt. 
Sind beide Parteien ausgeblieben oder ist nur eine derselben erschienen oder treten 
beide Parteien oder eine derselben von dem schiedsgerichtlichen Verfahren zurück, so hat 
sich die Verhandlung nur auf die Kosten des Verfahrens, im Falle des Ausbleibens beider 
Parteien oder des Rücktritts beider Parteien von dem schiedsgerichtlichen Verfahren 
übrigens nur auf die den Parteien zuzuscheidenden gerichtlichen Kosten des Verfahrens 
zu erstrecken.
	        
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