Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Die Verkündung geschieht durch den Vorsitzenden. Sie kann ausnahmsweise auf 
eine sofort anzuberaumende spätere Sitzung vertagt werden, welche in der Regel binnen 
einer Woche stattfinden soll. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie durch 
mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. 
§. 25. 
Form und Ausfertigung der Entscheidung. 
Der Schiedsspruch enthält eine gedrängte Darstellung des Sach= und Streitstandes 
auf Grund der gesammten Verhandlungen unter Hervorhebung der in der Sache gestellten 
Anträge (Thatbestand), ferner die Entscheidungsgründe und die von der Darstellung des 
Thatbestands und der Entscheidungsgründe zu sondernde Formel des Schiedsspruchs. 
Der Schiedsspruch ist in der Urschrift von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Im Falle 
seiner Behinderung unterschreibt das dem Lebensalter nach älteste mitwirkende Mitglied. 
Auf andere Entscheidungen als Schiedssprüche finden die in Abs. 1 getroffenen 
Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
§. 26. 
Bei der Ausfertigung der Entscheidungen (§. 25 Abs. 1 und 2) sind im Eingange 
die Mitglieder des Schiedsgerichts, welche an der Entscheidung Theil genommen haben, 
namentlich aufzuführen und der Sitzungstag, an welchem die Entscheidung beschlossen 
worden ist, zu bezeichnen. 
Die Unterzeichnung erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Behinderung 
mit dem Beisatz: „In Vertretung“ durch den Stellvertreter des Vorsitzenden unter 
Voransetzung der Bezeichnung: „Das Wasserschiedsgericht für den Oberamtsbezirk . 
Die Entscheidungen sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung 
den Parteien zugestellt werden. 
Die Zustellung erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefs oder gegen Postzustellungs- 
urkunde oder am Sitz des Schiedsgerichts durch den Oberamtsdiener gegen zu beurkun- 
dende Empfangsbescheinigung.
	        
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